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Adlon-Erben scheitern in Streit um Rückübertragung von Hotel vor Gericht
Die Nachfahren der Hoteliers-Familie Adlon sind mit einem weiteren Versuch gescheitert, das Hotelgrundstück im Herzen Berlins wiederzuerlangen. Das Berliner Verwaltungsgericht lehnte nach Angaben vom Donnerstag einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens aus dem Jahr 1997 ab. Bereits damals hatte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung vom Land Berlin abgelehnt.
Hedwig Adlon, die letzte Eigentümerin des Hotels vor 1949, wurde im November 1949 entschädigungslos enteignet. Dies war eine Folge der Eintragung in die sogenannte Liste 3, mit der das "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" umgesetzt wurde. Hedwig und ihrem Mann Louis wurde angelastet, 1941 in die NSDAP eingetreten und mit der Führung des Hotels durch Naziaktivisten einverstanden gewesen zu sein.
Bereits 1997 beantragte die Erbengemeinschaft von Hedwig Adlon die Rückübertragung des Grundstücks. Das zuständige Landesamt lehnte dies jedoch mit dem Verweis darauf ab, dass die Rückübertragung wegen einer "Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage" - die ehemalige Sowjetunion hatte enteignet - ausgeschlossen sei. 2019 beantragten die Erben dann die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Den Angaben zufolge meinten sie, dass sich aus neuen Beweismitteln ergebe, dass ihre Vorfahren zu Unrecht als Naziaktivisten in die Liste 3 aufgenommen worden seien. Sie seien vielmehr selbst Opfer nationalsozialistischer Verfolgung gewesen und schon vor 1945 "faktisch enteignet" worden. Die Behörde lehnte den sogenannten Wiederaufgreifensantrag jedoch ab, wogegen die Erben vor dem Verwaltungsgericht klagten - jedoch ohne Erfolg.
Die Ablehnung sei zu Recht erfolgt, entschied das Gericht. Es spreche einiges dafür, dass die von den Adlon-Erben benannten Beweismittel nicht als "neu" anzusehen seien. Zudem seien sie nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Auch komme es auf die Frage, ob Hedwig Adlon 1949 zu Recht oder Unrecht in die Liste 3 aufgenommen worden sei, wegen der auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Enteignung nicht an.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mehrfach bestätigt, dass von der ehemaligen Sowjetunion beschlagnahmtes Nazi-Eigentum nicht zurückgegeben werden darf.
Dem Verwaltungsgericht zufolge hat die Erbengemeinschaft auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie schon vor 1945 ihr Vermögen aus rassischen oder politischen Gründen verloren hätten und deshalb berechtigt wären, Erlös für das 1994 verkaufte Adlon-Grundstück zu verlangen. Es sei keine "erforderliche vollständige und endgültige Verdrängung der Adlons aus der Eigentümerstellung zu erkennen", erklärte das Gericht. Außerdem seien die Adlons nicht politisch verfolgt worden, weil ihre behauptete nazifeindliche Gesinnung "gänzlich unerkannt geblieben" sei.
D.Moore--AMWN