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Bundesverfassungsgericht: Verdächtiger in 41 Jahre altem Mordfall bleibt auf freiem Fuß
Der Verdächtige im 41 Jahre alten Mordfall Frederike von Möhlmann aus Niedersachsen muss weiter nicht in Untersuchungshaft, wenn er an seinem Wohnort bleibt und sich regelmäßig bei der Staatsanwaltschaft meldet. Das Bundesverfassungsgericht verlängerte die Außervollzugsetzung des Haftbefehls, wie es am Donnerstag in Karlsruhe erklärte. Noch nicht entschieden ist, ob das Verfahren gegen den bereits einmal freigesprochenen Mann wieder aufgenommen werden darf - das Gericht prüft eine entsprechende Gesetzesänderung aus dem vergangenen Jahr. (Az. 2 BvR 900/22)
Die 17-jährige Frederike wurde 1981 nach einer Chorprobe in der Nähe von Celle vergewaltigt und getötet. Der Tatverdächtige Ismet H. war schon damals verdächtig. Er wurde aber 1983 freigesprochen, weil seine Schuld nicht bewiesen werden konnte. Frederikes Vater Hans von Möhlmann kämpfte viele Jahre um eine Wiederaufnahme des Verfahrens. 2012 ergab dann ein molekulargenetisches Gutachten, dass eine DNA-Spur an der Kleidung der Getöteten von H. stammen könnte.
Mithilfe einer von zehntausenden Menschen unterschriebenen Onlinepetition drang der Vater darauf, dass das Strafrecht geändert werden sollte, so dass H. noch einmal vor Gericht käme. Ende vergangenen Jahres trat nach vielen politischen Diskussionen tatsächlich eine Gesetzesänderung in Kraft.
Demnach kann ein Verfahren gegen einen bereits rechtskräftig Freigesprochenen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel es sehr wahrscheinlich machen, dass er wegen Mordes, Völkermordes, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt werden würde.
Die Regelung ist umstritten, weil das Grundgesetz es verbietet, jemanden wegen derselben Tat mehrmals zu bestrafen. Das Landgericht Verden hatte jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ordnete im Februar an, dass das Verfahren wiederaufgenommen werden darf und der Verdächtige wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft kommt. Das Oberlandesgericht Celle wies eine Beschwerde dagegen zurück.
Der Verdächtige H. reichte daraufhin eine Verfassungsbeschwerde ein, um die Wiederaufnahme seines Verfahrens nach der neuen Regelung in Karlsruhe überprüfen zu lassen. Gleichzeitig beantragte er im Eilverfahren, den Haftbefehl vorläufig außer Kraft zu setzen. Damit hatte er bereits im Juli teilweise Erfolg. Das Gericht ordnete an, dass er unter Auflagen vorläufig aus der Untersuchungshaft freikommen solle.
Dies wurde nun für höchstens sechs Monate verlängert, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist. Das Gericht muss klären, ob die Neuregelung im Strafgesetzbuch verfassungsgemäß ist. Sollte dies der Fall sein, könnte H. in Verden der Prozess gemacht werden.
F.Pedersen--AMWN