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Schenkungsteuer auch nach schnellem Umzug in die Schweiz
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer lässt sich durch einen Umzug ins Ausland nicht so einfach umgehen. Eine Gesetzesklausel, die solch eine Steuerflucht verhindern soll, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen EU-Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: II R 5/20)
Der Kläger hatte 2011 von seiner Mutter im Wege der Schenkung ein Grundstück in der Schweiz erhalten. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit, hatten ihre Wohnsitze in Deutschland aber kurz vor der Schenkung aufgegeben. Kläger und Finanzamt streiten, ob hierauf Schenkungsteuer zu zahlen ist.
Laut Gesetz knüpft die Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder Schenkenden an, zudem an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Allerdings bleibt die Steuerpflicht auch nach einem Umzug ins Ausland fünf Jahre lang weiter bestehen. Dies soll verhindern, dass Erblasser die Abgabe durch einen vorübergehenden Umzug vermeiden.
Der Kläger meinte, diese Klausel sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Dem ist nun der BFH jedoch nicht gefolgt.
Zur Begründung betonten die Münchener Richter, die Anknüpfung der Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz sei üblich und anerkannt. Dass dabei auch Inländer einbezogen sind, die ihren deutschen Wohnsitz erst vor kurzer Zeit aufgegeben haben, liege im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Dass die Steuer dann nicht immer durchgesetzt werden kann, mache sie noch nicht verfassungswidrig.
Auch EU-Recht und insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit sei nicht verletzt. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg habe sogar die in den Niederlanden geltende Frist von zehn Jahren nach einem Umzug ins Ausland als rechtmäßig angesehen. Hier sei auch nicht festgestellt, dass schon die Schweiz eine Schenkungsteuer erhoben hat. Wäre dies der Fall, würde diese auf die deutsche Steuer angerechnet.
F.Bennett--AMWN