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Wettbüros ohne Mindestabstand zu Spielhallen müssen in Berlin schließen
In Berlin müssen Wettbüros, die ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen nicht einhalten, vorerst schließen. Dies entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben vom Freitag in mehreren Eilverfahren.
Seit Ende 2020 dürfen Unternehmen in Deutschland Sportwetten online oder stationär in sogenannten Wettvermittlungsstellen anbieten, wenn sie über eine entsprechende Konzession verfügen. In Berlin ist darüber hinaus eine Erlaubnis für den konkreten Standort des Wettbüros notwendig.
Wegen der vor 2020 bestehenden unklaren Rechtslage wurden in der Hauptstadt Wettbüros auch ohne diese Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde. Im nun verhandelten Fall versagte das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten demnach die von einer in Malta ansässigen konzessionierten Wettveranstalterin beantragte Erlaubnis für ein bereits so betriebenes Wettbüro in Berlin-Tempelhof.
Die Behörde begründete dies damit, dass sich in einer Entfernung von 227 Metern eine erlaubte Spielhalle befinde. Das Wettunternehmen klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen die versagte Erlaubnis - und gegen die Genehmigung, welche der konkurrierenden Spielhalle erteilt worden war. Das Gericht entschied in beiden Fällen noch nicht, wies aber Eilanträge zurück.
Die Verfügungen der Behörde seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, erklärte die Kammer zur Begründung. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag dürfe gegen unerlaubtes Glücksspiel vorgegangen werden. Dies sei hier der Fall, weil es an der erforderlichen Genehmigung fehle. Auf diese bestehe zudem kein Anspruch.
Der Genehmigung stehe außerdem die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu der erlaubten Spielhalle entgegen - gesetzlich vorgeschrieben sind demnach 500 Meter. Die Abstandsregelung ist dem Gericht zufolge "aus Gründen der Spielsuchtprävention gerechtfertigt".
Die Eilanträge wurden den Angaben zufolge bereits am vergangenen Donnerstag abgelehnt. Eine Beschwerde dagegen kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
D.Kaufman--AMWN