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Gutachten: Flaschenpfand darf separat ausgewiesen werden
Flaschenpfand darf einem Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge in Werbeprospekten separat ausgezeichnet sein. Es müsse nicht in den angegebenen Preis eingerechnet werden, erklärte der zuständige Generalanwalt Nichols Emiliou in seinen am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte dem EuGH die Frage vorgelegt. (Az. C-543/21)
Der BGH muss über eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen die Warenhauskette Famila entscheiden. Der Verband findet, dass die Kette den Preis für Getränke oder Joghurt in Mehrwegbehältern in ihren Werbeprospekten inklusive Pfand angeben muss. Dieses war zwar angegeben, aber separat, also beispielsweise ein Euro zuzüglich 25 Cent Pfand.
Viele Supermärkte machen das so. Die deutsche Preisangabenverordnung sieht vor, dass der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sei. Eine "rückerstattbare Sicherheit" soll dagegen separat ausgewiesen werden.
Der BGH hielt es für notwendig, dass der EuGH hier das EU-Recht auslegt. Er setzte das Verfahren aus und fragte die Richterinnen und Richter in Luxemburg, ob der Begriff "Verkaufspreis" in der EU-Verbraucherschutzrichtlinie den Pfandbetrag umfasse.
Das verneinte der Generalanwalt nun. Er argumentierte, dass der Pfandbetrag bei Rückgabe der Flasche erstattet werde. Würde er in den Verkaufspreis eingerechnet, könnten Verbraucher falsche Vergleiche zwischen den Preisen für unterschiedliche Waren ziehen. Auch der Umweltaspekt spiele eine Rolle: Werde das Pfand separat angegeben, könnten Verbraucher sehen, dass die Behältnisse wiedererwendet oder recycelt würden.
Die Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrem späteren Urteil nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten. Sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht bekanntgegeben.
J.Williams--AMWN