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Gewinn aus Verkauf von Haushälfte an Ex-Frau kann steuerpflichtig sein
Wenn ein geschiedener Ehemann seine Haushälfte an die Ex-Frau verkauft, muss er den Gewinn unter Umständen versteuern. Werde eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder verkauft, handle es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, erklärte der Bundesfinanzhof in München am Donnerstag. Das gelte auch für den Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung verkauft werde. (Az. IX R 11/21)
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus Bayern, das im Jahr 2008 zusammen ein Haus gekauft hatte. Dort wohnten die Frau und der Mann mit ihrem gemeinsamen Kind. 2015 geriet die Ehe in die Krise und der Mann zog aus, während die Frau und das Kind in dem Haus wohnen blieben. Im Scheidungsverfahren kam es zum Streit um das Haus, die Frau drohte mit Versteigerung. Daraufhin veräußerte der Mann im Sommer 2017 seinen Miteigentumsanteil, die Hälfte des Hauses, an sie.
Für den Gewinn daraus forderte das Finanzamt Einkommensteuer von ihm. Eine dagegen gerichtete Klage scheiterte vor dem Münchner Finanzgericht. Dieses Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof nun. Zwar müsse der Verkäufer keine Steuern auf den Gewinn zahlen, wenn die Immobilie durchgängig oder im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei. Das sei hier aber nicht der Fall.
Der Mann hatte damit argumentiert, dass er seinen Miteigentumsanteil in den vergangenen Jahren ausschließlich dem damals neunjährigen Sohn zur Verfügung gestellt habe. Der Bundesfinanzhof erklärte aber, dass ein geschiedener Ehemann das Haus nicht zu eigenen Wohnzwecken nutze, wenn er ausgezogen sei. Er sah auch keine Zwangslage. Zwar habe die Frau den Mann erheblich unter Druck gesetzt. Dieser habe ihr seinen Anteil aber letzlich freiwillig verkauft.
P.Silva--AMWN