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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat erneut Internetplattformen für die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen gestärkt. Mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil zu einer sogenannten Legal-Tech-Plattform gegen überhöhte Mieten bekräftigten die Karlsruher Richter, dass auch Inkassodienstleister solche Plattformen anbieten dürfen. (Az: VIII ZR 122/2)
Konkret geht es um die Conny GmbH in Berlin. Diese bietet auf ihrer Homepage Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen zu hoher Kontogebühren oder Miete sowie zur Durchsetzung einer Abfindung nach einer Arbeitnehmerkündigung an. Die Kunden treten ihre möglichen Ansprüche an die Plattformbetreiberin ab, diese bekommt dafür meist eine Erfolgsprovision.
Dabei ist die GmbH als Inkassodienstleister registriert. In einem Streit um die Miet-Sparte meinte in der Vorinstanz das Landgericht Berlin, Inkassodienstleistern seien solche Angebote untersagt. Diese seien zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.
Wie nun der BGH entschied, gilt der Anwaltsvorbehalt aber nur für rechtliche Reaktionen auf ein Verlangen des Vermieters. Hier verlange die Conny GmbH aber umgekehrt für ihre Kunden eine Herabsetzung der Miete auf das nach der Mietpreisbremse zulässige höchste Maß. Es gehe um das Eintreiben bislang überhöhter Mietzahlungen.
Dies wirke sich zwar auch auf künftige Mietzahlungen aus. Aber auch künftig überhöhte Mieten würden jeweils wieder einen Erstattungsanspruch auslösen.
Ähnlich hatte der BGH bereits 2019 zugunsten der Conny-Vorgängerin Lexfox entschieden. In dem neuen Fall soll nun das Landgericht prüfen, ob die Abtretung der möglichen Mietrückforderungen rechtmäßig erfolgt ist und wenn ja, ob die Miete tatsächlich überhöht war.
A.Jones--AMWN