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Verfahren nicht eingehalten: Conterganstiftung muss Einzelfall neu prüfen
Die Conterganstiftung muss den Fall eines Manns neu prüfen, der im Jahr 2011 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz beantragte. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster am Donnerstag, weil die Stiftung sich nicht an das gesetzlich festgelegte Verfahren gehalten hatte. Demnach beurteilt eine medizinische Kommission mögliche Schadensfälle.
Im Fall des 1961 geborenen Klägers stützte sich die Stiftung aber auf die Einschätzung einzelner Mitglieder der Kommission. Diese erklärten, dass die Beeinträchtigungen des Klägers nicht typisch für Conterganschäden seien. Der Mann hatte angegeben, dass seine Mutter in der Schwangerschaft Contergan eingenommen habe.
Das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan war in Deutschland von 1957 bis 1961 rezeptfrei vertrieben worden. Sein Wirkstoff Thalidomid führte bei insgesamt bis zu zwölftausend Kindern, davon allein rund 5000 in Deutschland, zu dauerhaften Schädigungen wie schwerwiegenden Fehlbildungen an den Gliedmaßen. Betroffene bekommen von der Conterganstiftung eine einmalige Entschädigung und eine Rente.
P.Martin--AMWN