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Urteil: Boykottaufruf an Parkschranke bei Streit ist unzulässiger Eingriff
Ein Boykottaufruf an einer Parkschranke in Rheinland-Pfalz wegen höherer Preise ist ein unzulässiger Eingriff in das Gewerbe des Parkplatzbetreibers. Wer Mitarbeiter abstelle, um andere Menschen am Einfahren auf den betroffenen Parkplatz zu hindern, schade dem Betrieb, entschied das Landgericht Frankenthal in einem kuriosen Nachbarschaftsstreit um Parkgebühren laut Mitteilung vom Dienstag. (Az.: 5 O 46/23)
Der Betreiber eines Parkplatzes in Speyer hatte die Gebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher eines benachbarten Restaurants abgeschafft. Daraufhin stellte der Restaurantbetreiber gezielt einige seiner Mitarbeiter an die Schranke, um Autofahrer von der Einfahrt abzuhalten und auf kostenlose Parkplätze in der Nähe zu verweisen.
Das Gericht verbot solche Aktionen, weil das Vorgehen des Betreibers unverhältnismäßig sei. Menschen gezielt anzusprechen, um sie zum anderweitigen Parken zu überreden, sei eine gegen das Geschäftsmodell des Parkplatzbetreibers gerichtete verbotene Eigenmacht, entschieden die Richter. Nicht nur Restaurantbesucher seien angesprochen worden, sondern sämtliche Autofahrer seien an dem Parkplatz zum Boykott aufgerufen worden.
Der Restaurantbetreiber müsse seine Kunden auf andere Weise über die höheren Preise informieren oder den Streit um den Rabatt gerichtlich klären, hieß es. Hält er sich nicht an das nun ausgesprochene Verbot seiner Aktion, drohen ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und Ordnungshaft. Gegen die Entscheidung wurde Berufung vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.
L.Davis--AMWN