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Finanzhof: Steuer auf Sportwetten mit Grundgesetz und Europarecht vereinbar
Die Besteuerung von Sportwetten verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) weder gegen das Grundgesetz noch gegen Europarecht. Die Höhe sei "moderat" und die EU-Dienstleistungsfreiheit nicht verletzt, entschied der BFH in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Danach müssen auch Anbieter die Steuer bezahlen, deren Angebot in Deutschland illegal ist. Das Urteil bezieht sich noch auf das Jahr 2016, ist der Begründung nach aber auf die heutige Rechtslage übertragbar. (Az. IX R 6/22)
Geklagt hatte ein Wettanbieter aus einem anderen EU-Staat. Gestützt auf eine dortige Konzession bietet er EU-weit Sportwetten an. Nach deutschem Recht müssen Anbieter unabhängig von ihrem Sitz eine Steuer von fünf Prozent des Wetteinsatzes bezahlen, wenn der Spieler aus Deutschland ist. Der Anbieter sah dadurch insbesondere die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit verletzt und rügte einen zu hohen Aufwand, um die deutschen Spieler zu ermitteln.
Der BFH wies die Klage nun jedoch ab. Die Steuer gelte diskriminierungsfrei für in- und ausländische Anbieter gleichermaßen. Der damit verbundene Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sei durch das Ziel gerechtfertigt, der Spielsucht entgegenzutreten und den Anreiz für übermäßige Ausgaben für Glücksspiele zu verringern.
Die Höhe der Steuer sei "moderat", betonten die Münchener Richter. Dabei sei es steuerrechtlich unerheblich, ob das Angebot in Deutschland legal ist und der Anbieter über eine deutsche Konzession verfügt. Die Steuer sei "wertneutral" und knüpfe "an tatsächliche Gegebenheiten an".
Von den Zielen der Glücksspielregulierung her wäre es auch widersinnig, illegale Anbieter von der Besteuerung auszunehmen und ihnen so einen Wettbewerbsvorteil zu belassen, führte der Bundesfinanzhof aus. Das mit dieser Regulierung seit 2012 verfolgte Konzept sei in sich schlüssig und verstoße auch von daher nicht gegen das Recht der EU. Der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt eines Spielers sei bei den Internetangeboten problemlos feststellbar.
Eine Vorlage des Streits an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg lehnte der BFH ab. Die hier entscheidungserheblichen Fragen seien durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt. Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit anderen Onlinespielen liege nicht vor.
Das Urteil bezieht sich noch auf das Jahr 2016, das "Rennwett- und Lotteriegesetz" wurde 2021 grundlegend geändert. Der Begründung nach ist das Münchener Urteil aber auf das neue Recht übertragbar. Insbesondere die vom BFH als "moderat" bewertete Höhe der Steuer blieb im Ergebnis gleich.
X.Karnes--AMWN