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Bierdusche bei Fußballspiel in Zwickau: Schiedsrichter erhält Schmerzensgeld
Nach einer unfreiwilligen Bierdusche bei einem Fußballspiel in Zwickau hat das Landgericht der sächsischen Stadt dem betroffenen Schiedsrichter 1500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Mit dem Urteil in dem Zivilverfahren blieb der zuständige Richter am Dienstag unter der Forderung des Klägers, der 25.000 Euro Schmerzensgeld verlangt hatte. Dies übersteigt laut Gericht allerdings die Summen bei vergleichbaren Fällen.
Dem Urteil zufolge ist die nun verhängte Geldsumme ausreichend, um dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers Genüge zu tun, aber auch um dem rechtswidrigen Handeln des Beklagten gerecht zu werden.
Im April 2023 hatte sich ein Fan und ehemaliger Sponsor des damaligen Drittligisten FSV Zwickau über die Spielleitung des Schiedsrichters geärgert. Er schüttete ihm in der Halbzeit beim Gang in die Kabine den Inhalt eines Bierbechers ins Gesicht. Der Schiedsrichter brach die Partie des FSV gegen Rot-Weiss Essen daraufhin ab. Videos von dem Vorfall sind im Internet abrufbar.
Nach Angaben des Gerichts räumte der Beklagte die Bierdusche ein. Er schob dem Schiedsrichter aber ein Mitverschulden zu, weil dieser entgegen der Weisungen der Sicherheitsleute vorzeitig den Gang in die Kabine angetreten habe.
Dem Gericht zufolge stellt die Handlung des Beklagten einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Zudem sei die Bierattacke ins Gesicht des Klägers eine die Ehre und das Ansehen erheblich beeinträchtigende, demütigende Handlung, die das soziale Ansehen des Manns schädige. Das Gericht sah außerdem den Tatbestand einer tätlichen Beleidigung erfüllt.
Der Beklagte habe die erlaubte Grenze der Meinungsfreiheit "bei weitem überschritten", teilte das Gericht mit. Er habe versucht, die Tat zu bagatellisieren, weshalb ihm das Gericht echte Reue absprach. Vielmehr habe der Beklagte vorsätzlich gehandelt und dem Schiedsrichter den Bierbecher gezielt ins Gesicht geschüttet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien können dagegen Berufung zum Oberlandesgericht Dresden einlegen.
L.Mason--AMWN