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Urteil: Klopfen gegen Wohnungsdecke wegen angeblichen Lärms ist keine Notwehr
Wiederholtes Klopfen einer Mieterin gegen die Decke der über ihr gelegenen Wohnung wegen angeblichen Lärms einer Industrienähmaschine ist keine Notwehr. Laut einem am Montag vom Amtsgericht München veröffentlichten rechtskräftigen Urteil muss die Klopferin 300 Euro Schmerzensgeld an ihre Nachbarin zahlen und Äußerungen über diese unterlassen. Die Frau und ihr Ehemann hatten wegen stressbedingter Folgen des Klopfens geklagt.
Die Mietparteien befinden sich laut Gericht in einem Mehrfamilienhaus in München. Die Klägerin gab an, dass die Beklagte seit August 2022 bis mindestens April 2023 in mindestens 500 Fällen mit einem nicht näher bekannten Gegenstand an die Wohnungsdecke geklopft habe.
Sie verlangte ein Ende des Klopfens und das Unterlassen der Behauptung, sie verursache mit einer Industrienähmaschine ruhestörenden Lärm. Außerdem forderte sie 1000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht gab der Klägerin Recht, reduzierte nur das Schmerzensgeld auf 300 Euro.
Vor Gericht habe die Beklagte das Klopfen als Notwehr wegen der Lärmbelästigung bezeichnet. Sie hatte sich demnach bereits im Sommer 2022 an die Gemeinde gewandt. Allerdings stellten zwei Gemeindemitarbeiter bei einer Vorortbesichtigung fest, dass die Nähmaschine nicht durch die Decke zu hören war. Dennoch habe die Klägerin die Nähmaschine entfernt.
Das Amtsgericht nannte die Klopfattacken ungerechtfertigt. Die Frau habe auch nicht nachweisen können, dass aus der Wohnung der Nachbarin störende Geräusche einer Nähmaschine gekommen seien. Doch selbst wenn aus der Wohnung der Klägerin Geräusche drängen, hätte die Beklagte nicht durch ständiges Klopfen reagieren dürfen. Sie hätte dann selbst klagen müssen, was sie aber nicht getan habe.
L.Mason--AMWN