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Deutscher Streit über Haftung von Vorstand für Kartellbuße geht zum EuGH
Ein deutscher Rechtsstreit zwischen einem Manager und seinem früheren Arbeitgeber, einer Unternehmensgruppe aus der Stahlproduktion, geht vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte den europäischen Richterinnen und Richtern in Luxemburg am Dienstag die Frage vor, ob ein Unternehmen von Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern Schadenersatz verlangen kann, wenn nach einem Wettbewerbsverstoß eine Geldbuße verhängt wurde. (Az. KZR 74/23)
Der Mann war von 1998 bis 2015 Geschäftsführer einer GmbH und außerdem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG), die zur selben Unternehmensgruppe gehört. 13 Jahre lang beteiligte er sich an Preisabsprachen mit anderen Unternehmen aus der Stahlbranche. Das Bundeskartellamt verhängte deswegen im Jahr 2018 ein Bußgeld von 126.000 Euro gegen ihn persönlich. Die GmbH musste 4,1 Millionen Euro zahlen.
Beide Firmen klagten. Die GmbH wollte ihn für das Bußgeld in Regress nehmen. Die AG forderte den Ersatz von 1,1 Millionen Euro für IT- und Anwaltskosten. Außerdem forderten die Firmen, dass der frühere Geschäftsführer alle Schäden ersetzen soll, die in Zukunft wegen des Kartellverstoßes entstehen - etwa weil Kunden vor Gericht ziehen.
Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der Mann für eventuelle weitere Schäden aufkommen muss. Die IT- und Anwaltskosten sowie das Bußgeld für die Firma müsse er aber nicht zahlen. Sinn einer solchen Kartellbuße sei es ja gerade, das Vermögen des Unternehmens zu treffen, erklärte das Oberlandesgericht.
Grundsätzlich haften Geschäftsführer für Schäden, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Sie sind dagegen über das Unternehmen haftpflichtversichert. Der BGH soll nun entscheiden, ob das auch bei kartellrechtlichen Verstößen gilt - eine Frage, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, wie der Vorsitzende Richter Wolfgang Kirchhoff in der Verhandlung ausführte.
Im konkreten Fall verletzte der Manager seine Pflichten, und dem Unternehmen entstand ein Schaden. Der EuGH soll einschätzen, ob dieser Schaden auf den Geschäftsführer abgewälzt werden kann - oder ob das die Wirkung der Geldbuße verringern würde. Denn EU-Staaten müssen sicherstellen, dass nationale Wettbewerbsbehörden wie das Bundeskartellamt bei Kartellverstößen wirksame und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen verhängen.
Wann der EuGH über die Frage entscheidet, ist noch nicht bekannt. Nach der Antwort aus Luxemburg setzt der BGH das Verfahren fort und entscheidet im konkreten Fall.
Th.Berger--AMWN