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BGH betont: Maklercourtage muss von Verkäufer und Käufer geteilt werden
Beim Verkauf eines Einfamilienhauses muss die Maklercourtage von Verkäufer und Käufer gleichermaßen getragen werden - das gilt auch in ungewöhnlichen Fällen. Das unterstrich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit zwei Urteilen, in denen er am Donnerstag gegen das jeweilige Maklerbüro entschied. Im ersten Fall aus Nordrhein-Westfalen hatte die Ehefrau des Verkäufers die Maklerin mit der Vermarktung des Hauses beauftragt. (Az. I ZR 32/24 und I ZR 138/24)
Es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit einem Anbau, in dem ein Büro und eine Garage untergebracht sind. Die Maklerin zeigte den späteren Käufern die Immobilie und diese unterschrieben ebenfalls eine Courtagevereinbarung. Allerdings war die vereinbarte Provision für Verkäufer und Käufer unterschiedlich. Die Käufer zahlten sie nicht.
Die Maklerin klagte, hatte aber weder vor dem Landgericht Düsseldorf noch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Erfolg und nun auch vor dem BGH nicht. Das OLG sah einen Verstoß gegen den sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Demnach muss die Maklercourtage beim Verkauf eines Einfamilienhauses für beide Seiten - Käufer und Verkäufer - gleich hoch sein. Der Vertrag sei darum unwirksam, so das OLG.
Diese Einschätzung war richtig, wie der BGH nun entschied. Dabei ist es unerheblich, dass nicht der Verkäufer selbst, sondern seine Ehefrau die Maklerin beauftragte. Bei der Immobilie handle es sich trotz des Anbaus um ein Einfamilienhaus. Aus Sicht der Käufer sei sie erkennbar für einen einzelnen Haushalt bestimmt.
Im zweiten Fall, der ebenfalls in Nordrhein-Westfalen spielt, beauftragte die Verkäuferin das Maklerbüro mit der Vermittlung ihrer Doppelhaushälfte. Dafür verlangten die Makler 25.000 Euro. Der zunächst im Exposé vorgesehene Kaufpreis wurde um diese Summe reduziert. Die Käufer zahlten den Betrag an das Maklerbüro, die Verkäuferin zahlte nichts.
Die Käufer zogen vor Gericht und verlangten die 25.000 Euro zurück. Das Landgericht Bonn entschied zu ihren Gunsten. Auf die Berufung des Maklerbüros hin halbierte das Oberlandesgericht Köln diese Summe, woraufhin sich die Käufer an den BGH wandten. Dieser gab ihnen nun recht.
Das Vorgehen von Maklern und Verkäuferin verstoße gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns. Der Vertrag sei also nichtig, so der BGH. Die Käufer bekommen die volle Summe zurück.
O.Norris--AMWN