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Streit um Fakeprofil: Social-Media-Nutzerin scheitert vor Gericht
Eine Social-Media-Nutzerin ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, Auskunft über den Kontoinhaber eines sie imitierenden Fakeprofils zu erhalten. Der Betreiber des Onlinedienstes Instagram sei nicht zur Herausgabe der Daten verpflichtet, entschied das Landgericht Koblenz laut Mitteilung vom Montag. Zugleich wies das Gericht auf eine mögliche Gesetzeslücke hin. (Az. 2 O 1/25)
Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Fakeprofil, das als Profilbild die Antragstellerin zeige und ihr Profil offensichtlich imitiere. Das Profil sei mehrfach optisch und inhaltlich an sie angepasst worden, argumentierte die Nutzerin. Der Kontoinhaber gebe sich darüber hinaus in Nachrichten als die Antragstellerin aus und nenne dabei ihre vollständige Adresse.
Die Nutzerin argumentierte, dass die Bilder und Textnachrichten "audiovisuelle Inhalte" im Sinne des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) seien. Dieses verpflichtet Betreiber von Onlinediensten, in bestimmten Fällen Auskunft über Bestandsdaten zu erteilen - nämlich dann, wenn es um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder wegen Inhalten geht, die bestimmte Straftatbestände erfüllen.
Das Gericht lehnte den Antrag der Nutzerin ab. Zum einen behaupte sie gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Zum anderen ging das Gericht nicht davon aus, dass es sich bei den reinen Bilder und Textnachrichten um "audiovisuelle Inhalte" handelte.
Der Begriff sei im TDDDG nicht näher definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch müssten solche Inhalte jedoch zugleich hörbar und sichtbar sein. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes deute darauf hin, dass Bilder und Texte keine audiovisuellen Inhalte seien. Daher greife das Gesetz in diesem Fall nicht.
Die Kammer stimmte der Antragstellerin jedoch zu, dass "eine Regelung auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre", wie es weiter hieß. Denn ein Auskunftsbedürfnis könne auch bei solchen Inhalten bestehen, wie der Fall zeige. Diese zu schaffen wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe der Kammer, erklärte das Gericht.
Y.Aukaiv--AMWN