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Weil sie die Ehe fortführte: Keine Beschädigtenrente für Frau von Gewalttäter
Weil sie die Beziehung mit ihrem Ehemann trotz dessen gewalttätiger Übergriffe aufrecht erhielt, darf das Land Baden-Württemberg einer Frau die Beschädigtenrente versagen. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am Donnerstag und entschied damit anders als zuvor das Sozialgericht Reutlingen, wie ein Sprecher des Landessozialgerichts in Stuttgart mitteilte.
Die Frau war 2019 im Zuge eines Streits von ihrem Ehemann an der Hand verletzt und einige Tage später erneut geschlagen und bedroht worden. Im Jahr darauf ließ sich die Frau von dem Mann scheiden.
Während der Mann wegen des Angriffs vom Amtsgericht Hechingen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, gewährte das Land der Frau wegen der psychischen Folgen der Tat im Juli 2021 eine Beschädigtenrente von 150 Euro monatlich. Im November desselben Jahres hob das Land die Rentengewährung aber wieder auf, weil aus seiner Sicht sogenannte Versagensgründe vorlagen.
Daraufhin klagte die Frau. Aus Sicht des Landessozialgerichts war die Rentenaufhebung aber rechtens. Sie sei insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin die Ehe trotz wiederholter Übergriffe fortgesetzt habe, obwohl diese mit einer "dauernden Gefahrenlage" verbunden gewesen sei, in der "stets mit einer schweren Misshandlung gerechnet" werden musste.
Schon 2014 habe die Frau in einem Gewaltschutzverfahren ein Kontaktverbot gegen ihren Ehemann beantragt, was sie später wieder zurückgenommen habe. Damit sei widerlegt, dass die Frau keine Hilfe erfahren und sich niemandem habe anvertrauen können, lautete die Argumentation des Gerichts.
Auch dass sie die Beziehung aus wirtschaftlichen oder familiären Gründe fortsetzen musste, erkannte das Gericht nicht. Das von den Eheleuten bewohnte Haus gehöre der Klägerin, zudem war sie erwerbstätig. Die Kinder der Klägerin stammten aus einer vorangegangenen Ehe. Auch Folgen der Tat lägen nicht in dem Ausmaß vor, wie sie für eine Rentengewährung erforderlich seien.
O.M.Souza--AMWN