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Keine nachträgliche Erbschaftsteuer bei Auszug aus geerbtem Haus wegen Depression
Wenn eine Witwe aus dem Familienhaus auszieht, weil das weitere Wohnen dort für sie unzumutbar ist, muss sie nicht nachträglich Erbschaftsteuer zahlen. Die Steuerbefreiung setze Selbstnutzung der Immobilie für zehn Jahre voraus - außer bei zwingenden Gründen, worunter auch Unzumutbarkeit falle, erklärte der Bundesfinanzhof in München am Donnerstag. Die Frau aus Nordrhein-Westfalen war zwei Jahre nach dem Tod des Ehemanns auf ärztlichen Rat hin ausgezogen. (Az. II R 1/21)
Sie verkaufte das Haus und zog in eine Wohnung. Als Grund gab sie eine Depression an, die sich dadurch verschlechtert habe, dass sie ohne ihren verstorbenen Mann im gemeinsamen Haus wohnte.
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht. Es gebe keine zwingenden Gründe für den Auszug, weil die Frau grundsätzlich einen Haushalt führen könne, entschied es.
Der Bundesfinanzhof hob das Münsteraner Urteil nun auf. Er verwies den Fall zur neuen Verhandlung an das Finanzgericht zurück.
P.M.Smith--AMWN