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Beteiligung an rassistischen Chats: Polizist in Niedersachsen weiter degradiert
Im Komplex rund um rassistische Gruppenchats bei der niedersächsischen Polizei hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Disziplinarmaßnahme gegen einen früheren Hauptkommissar verschärft. Der 53-Jährige wurde bereits in der Vorinstanz zum Oberkommissar degradiert, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Nun wurde er um eine weitere Besoldungsgruppe herabgestuft - aber nicht aus dem Dienst entfernt.
Der Mann gehörte zu mehreren Polizisten, die in einer Chatgruppe über längere Zeit diverse Nachrichten mit rassistischen oder den Nationalsozialismus verharmlosenden Inhalten ausgetauscht hatten. Der Fall wurde 2020 entdeckt und führte zur Einleitung von Disziplinarverfahren. Außerdem besaß der Polizist eine Schreckschusspistole, hatte aber keine waffenrechtliche Erlaubnis.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück entschied im Januar 2025, dass er um eine Besoldungsstufe degradiert werden solle. Die Polizeidirektion ging gegen diese Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht vor. Sie wollte erreichen, dass der Mann aus dem Dienst entfernt wird. Das lehnte das Lüneburger Gericht aber nun ab.
Bei dem Polizisten sei keine verfassungsfeindliche Gesinnung festgestellt worden. Darum bestehe noch ein "Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit", dass er seinen Dienstpflichten in Zukunft ordnungsgemäß nachkommen werde, erklärte es.
Das Gericht stellte fest, dass der Polizist 28 Daten mit rassistischen Inhalten oder solchen, die den Nationalsozialismus verherrlichten oder verharmlosten, verschickt hatte. Außerdem habe er 78 solcher Daten bekommen, ohne darauf angemessen zu reagieren. Dadurch habe er gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten.
Da der Chat über mehrere Jahre ging, habe er "den objektiven Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckt" Das sei ein schweres Dienstvergehen, führte das Gericht aus. Jeder Beamte müsse für den Staat und die Verfassung einstehen. Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass das Verhalten des Polizisten tatsächlich Ausdruck einer verfassungsfeindlichen Gesinnung war.
Die Lüneburger Entscheidung ist rechtskräftig. Zuvor verschärfte das Oberverwaltungsgericht in dem Komplex bereits zwei frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, entfernte die Polizisten aber auch in diesen Fällen nicht aus dem Dienst.
S.Gregor--AMWN