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Absturz beim Fensterln während Ausbildung ist Arbeitsunfall
Das baden-württembergische Landessozialgericht hat den Sturz eines 17-Jährigen vom Dach einer Jugendherberge beim Fensterln als Arbeitsunfall anerkannt. Das Gericht in Stuttgart begründete seine Entscheidung in einer Mitteilung vom Freitag damit, dass die Selbstüberschätzung des jungen Manns "jugendtypisch" und "nicht völlig vernunftwidrig" sei.
Der Jugendliche hatte bei einer Ausbildungsveranstaltung der Bundesagentur für Arbeit im November 2014 abends versucht, über das Dach in ein Mädchenzimmer zu gelangen. Er stürzte dabei acht Meter in die Tiefe, verletzte sich erheblich und behielt eine massive Bewegungseinschränkung zurück.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz als Berufsunfall anzuerkennen, und forderte eine erste Zahlung zurück. Die Versicherung ordnete die Kletterei dabei dem unversicherten privaten Bereich zu und argumentierte, diese stehe in keinem Zusammenhang mit der Ausbildung.
Das Landessozialgericht urteilte nun, als Teilnehmer an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Ausbildungsmaßnahme sei der Mann "bei allen Handlungen versichert gewesen, die in innerem Zusammenhang mit der Ausbildung standen". Der Versicherungsschutz sei nicht dadurch aufgehoben, dass der Mann sich "vernunftwidrig" verhalten habe.
Der Unfall sei durch einen "gruppendynamischen Prozess" in Gang gekommen, erklärte das Gericht. Der Jugendliche hatte zuvor angekündigt, eine Zimmerparty durch seine Kletterei fortzusetzen, was die Mädchen bezweifelten.
P.Santos--AMWN