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BGH verhandelt über schöpferische Kreativität von Programmierern
Die schöpferische Kreativität bei der Programmierung eines Computerspiels steht im Mittelpunkt eines Falls, über den den Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe verhandelt hat. Es ging um eine Klage von Sony gegen einen Softwarehersteller, der sogenannte Cheat-Software für die bis 2014 produzierte Spielekonsole Playstation portable entwickelt hat. Mit der Software können Spieler schummeln und bestimmte Einschränkungen im Spiel umgehen. (Az. I ZR 157/21)
So war es möglich, in dem Rennspiel "Motorstorm Arctic Edge" Fahrer früher freizuschalten oder einen Turbo häufiger als vorgesehen zu nutzen. Dazu wurden nicht die Befehle, also der Quellcode oder der Objektcode des Spiels, verändert - sondern die Software veränderte den Inhalt von Variablen, die das Spiel im Arbeitsspeicher ablegte. Die zentrale Frage ist, ob das Computerspiel dadurch umgearbeitet wurde, wie Sony meint und darum vor Gericht den Stopp des Vertriebs sowie Schadenersatz verlangte.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg sah das anders und entschied im vergangenen Jahr, dass es sich nicht um eine Umarbeitung handle, da die Computerbefehle selbst nicht verändert worden seien. Es wies die Klage von Sony ab.
Der erste Zivilsenat des BGH steht nun vor der Herausforderung, die Trennlinie herauszuarbeiten. Urheberrechtlich geschützt sind Computerprogramme durchaus - in "allen Ausdrucksformen". Ihre "Ideen und Grundsätze" allerdings nicht, so formuliert es das Urheberrechtsgesetz.
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch bemerkte bereits zu Beginn der Verhandlung, dass es möglicherweise notwendig werden könnte, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Frage sei, wie weit der Schutz reiche. Beide Seiten versuchten am Donnerstag, dem Gericht ihre Definition von Eingriff und Umarbeitung nahezubringen.
Der Anwalt von Sony nutzte dazu einen literarischen Vergleich. Computerspiele sind urheberrechtlich nämlich literarische Werke, weil sie in einer Sprache geschrieben wurden, wie Koch erklärte. Bei Literatur sind nicht nur die Sprache, sondern auch der Gang der Handlung und Szenen geschützt. So entschied der BGH schon 1999, dass eine Fortsetzung des Romans "Doktor Schiwago" nicht in den Handel kommen dürfe, weil der Autor - ein anderer als der ursprüngliche Erfinder der Geschichte - keine eigenschöpferische Leistung vollbracht habe.
Sony argumentierte nun, dass die Software das ursprüngliche Ziel des Programms so verändere, dass es zu einem anderen Spiel würde. Etwa so, wie wenn jemand das Ende von "Doktor Schiwago" zu traurig fände und dem Protagonisten darum nachträglich den Besitz einer große Geldsumme hineinschriebe. Nicht nur Befehle, sondern auch Variablen seien vom Programmierer geschaffen.
Richter Koch fragte sich allerdings, ob dieser Vergleich trage und die Wirkung der Software nicht eher mit einer veränderten Reihenfolge der Kapitel in einem Buch zu vergleichen sei.
Der Anwalt des Softwareherstellers wiederum sagte, Sony hadere vor allem damit, dass die Spielregeln nicht beachtet würden. Diese seien aber nicht urheberrechtlich geschützt. Entscheidend sei, dass die Software nicht auf Programmbefehle einwirke.
Passend zum zeitgenössischen Thema verfolgte ein leitender Mitarbeiter von Sony die Verhandlung nicht vor Ort, sondern per Videokonferenz. Der BGH wollte am Donnerstag noch nicht über den Fall entscheiden und später zunächst einen Urteilstermin veröffentlichen.
X.Karnes--AMWN