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BGH: An pflegende Angehörige weitergeleitetes Pflegegeld ist unpfändbar
An eine pflegende Angehörige weitergeleitetes Pflegegeld kann nicht gepfändet werden. Es sei kein Entgelt für bestimmte Leistungen, sondern eine materielle Anerkennung, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag. Er wies die Beschwerde eines Insolvenzverwalters zurück. (Az. IX ZB 12/22)
Dieser wollte erreichen, dass zum pfändbaren Arbeitseinkommen sowohl der Arbeitslohn der Schuldnerin als auch das Pflegegeld zählen. Die Frau pflegt ihren autistischen Sohn. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollten ihm dabei helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, erklärte der BGH.
Mit dem Geld könnten Pflegebedürftige denjenigen, die sie zu Hause pflegten, eine materielle Anerkennung zukommen lassen. Es handle sich um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die pflegende Angehörige. Würde das Geld gepfändet, könne er es stattdessen anders nutzen.
F.Bennett--AMWN