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Karlsruhe: Vorlagefragen zu Thüringer Coronaverordnung von Herbst 2020 unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Fragen des thüringischen Verfassungsgerichtshofs zu einer Coronaverordnung des Bundeslands für den November 2020 am Donnerstag für unzulässig erklärt. Das Thüringer Gericht wollte anders entscheiden als das Verfassungsgericht von Sachsen-Anhalt kurz zuvor. Darum fragte es das Bundesverfassungsgericht, welche Rechtsauffassung stimme. Dieses sieht aber keinen entscheidenden Unterschied bei der Auslegung des Grundgesetzes durch die beiden Landesgerichte. (Az. 1 BvN 1/21)
Das Verfahren in Thüringen wurde von der AfD-Landtagsfraktion angestrebt, welche die damalige Sonderverordnung für unvereinbar mit der Landesverfassung hält. Es geht vor allem um die Frage, ob die Landesregierung die Kontaktbeschränkungen per Verordnung ohne das Parlament beschließen durfte. Wenig später, Mitte November 2020, trat bereits eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft, die solche Fälle genauer regelte.
Der thüringische Verfassungsgerichtshof hielt den Erlass der Verordnung vorläufig für zulässig in einer Übergangszeit, die noch von Unsicherheit geprägt war. Im März 2021 entschied aber das Verfassungsgericht von Sachsen-Anhalt, dass die dortige Landesregierung verschiedene Coronamaßnahmen nicht habe erlassen dürfen. Das thüringische Gericht setzte sein Verfahren daraufhin aus und legte dem Bundesverfassungsgericht seine Fragen vor.
Ch.Kahalev--AMWN