-
Meldung gegen Shein in Frankreich wegen kinderähnlicher Sexpuppen
-
Wirtz nur Joker: Liverpool beendet Niederlagenserie
-
Trump droht Nigeria wegen "Tötung von Christen" mit US-Militäreinsatz
-
Großes Ägyptisches Museum in Kairo feierlich eröffnet
-
15. Sieg in Serie: Bayerns B-Elf zu stark für Bayer
-
Ukraine: Zahl russischer Raketenangriffe im Oktober auf höchstem Stand seit 2023
-
Louvre-Diebstahl: Ermittlungen gegen zwei Verdächtige - drei Festgenommene frei
-
Schriftstellerin Ursula Krechel mit Georg-Büchner-Preis geehrt
-
Klatsche in Paris: Zverev von Sinner gedemütigt
-
Fans atmen auf: Gladbach gewinnt erstmals seit 217 Tagen
-
Sieg im Verfolgerduell: RB Leipzig bleibt erster Bayern-Jäger
-
WTA Finals: Lockerer Auftaktsieg für Swiatek
-
Weißes Haus: USA schicken keine ranghohen Vertreter zur Klimakonferenz COP30
-
Louvre-Diebstahl: Ermittlungsverfahren gegen 38-jährige Verdächtige eingeleitet
-
Haushoher Sieg für Tansanias Präsidentin bei von schweren Unruhen begleiteter Wahl
-
China will Ausnahmen bei Exportverbot für Nexperia-Chips machen
-
Schalke patzt in Karlsruhe
-
Hertha weiter auf dem Vormarsch
-
Krieg im Sudan: Satellitenbilder aus Al-Faschir lassen anhaltende Massentötungen vermuten
-
Berlin: Chinas Ausnahmen bei Exportverbot für Nexperia-Chips "positive erste Signale"
-
Ein Jahr nach Einsturz von Bahnhofsdach in Serbien: Zehntausende Menschen gedenken der Opfer
-
Probe mit Bakterien: Wiesbadener müssen Leitungswasser abkochen
-
UN-Sicherheitsrat stimmt für Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko - Jubel in Rabat
-
Landtagswahl: CDU in Sachsen-Anhalt wählt Landeschef Schulze zu Spitzenkandidat
-
Wegen Zunahme an Beschwerden: Bundesnetzagentur droht Post mit Geldstrafe
-
Italien: Ex-Weltmeister Vieira nicht mehr Trainer in Genua
-
Vor "Stahlgipfel": CDU-Politiker fordern Unterstützung von EU-Zollvorschlag
-
Wadephul fordert in Bahrain UN-Mandat für Stabilisierungstruppe im Gazastreifen
-
EnBW-Chef schlägt Akw-Standort Neckarwestheim für Bau von KI-Rechenzentrum vor
-
Erdrutschsieg für Tansanias Präsidentin bei von tödlichen Protesten begleiteter Wahl
-
44 Punkte: Doncic führt Lakers zum Sieg gegen Memphis
-
Hase/Volodin gehen in Kanada in Führung
-
Weißes Haus schränkt Zugang von Reportern zu Pressebüro ein
-
Merk kritisiert DFB-Referees: "Kompetenzmangel ohne Ende"
-
"Wir brauchen Serhou": Dortmund hofft auf viele Guirassy-Tore
-
Kleins Vision: München soll Bundesliga-Standort werden
-
"Es braucht Zeit": Rückendeckung für Wagner nach Fanprotest
-
"Hype" um Karl: Bayern-Profis halten Jungstar auf dem Boden
-
Nach Verzögerungen: Großes Ägyptisches Museum in Kairo wird eröffnet
-
Bundespräsident Steinmeier reist nach Ägypten, Ghana und Angola
-
Neue US-Zölle für Lkw und Busse treten in Kraft
-
Drohnenvorfall am BER: Betrieb am Hauptstadtflughafen knapp zwei Stunden unterbrochen
-
Nächstes Treffen mit Sinner: Zverev schlägt Angstgegner
-
Dortmund klettert, Augsburg taumelt weiter
-
US-Haushaltssperre: Richter ordnet Beibehaltung von Lebensmittelhilfen an
-
Remis im Verfolgerduell: SVE verpasst Sprung an die Spitze
-
Drei Taikonauten zur chinesischen Raumstation aufgebrochen
-
Handball: Lichtlein fällt wochenlang aus
-
Chef von Mitte-Partei D66 erklärt sich in Niederlanden zum Wahlsieger
-
Schüsse in Öffentlichkeit: Berliner Polizei geht stärker gegen Waffenkriminalität vor
Verweis wegen Profils auf Datingplattform: Bundeswehroffizierin scheitert in Karlsruhe
Eine ranghohe Bundeswehroffizierin ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis wegen ihres Profils auf der Onlinedatingplattform Tinder gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nach Angaben vom Mittwoch nicht zur Entscheidung an. Der Verweis sei bereits vor Einreichung der Beschwerde entsprechend der disziplinarrechtlichen Fristen aus der Personalakte getilgt worden, erklärte das Gericht in Karlsruhe. Die Klägerin habe nicht genügend dargelegt, warum weiter ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. (Az. 2 BvR 110/23)
Laut Gericht war die Berufssoldatin im Rang eines Oberstleutnants zeitweise als Bataillonskommandeurin und Standortälteste mit Personalverantwortung für mehr als tausend Menschen tätig. 2019 erhielt sie wegen der Textwahl auf ihrem privaten Tinder-Profil von ihrem Dienstvorgesetzten einen Verweis als Disziplinarmaßnahme. Grund war die Formulierung "A. 45 Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome".
Demnach kursierte ein Screenshot des Profils in der Truppe und gelangte an die Personalführung der Bundeswehr, was das Disziplinarverfahren auslöste. Die Bundeswehr sah darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr und der dienstlichen Stellung der Offizierin, es folgte ein Rechtsstreit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies eine Rechtsbeschwerde der Klägerin im Mai 2022 zurück und bestätigte eine Dienstpflichtverletzung.
Das höchste Verwaltungsgericht wertete die ursprüngliche Entscheidung des Truppendienstgerichts der Bundeswehr zwar als teilweise zu weitgehend. So merkte es an, dass es "zu Unrecht" eine Verletzung des Ansehens der Truppe unterstellt habe, weil das Profil keinen Bezug zur dienstlichen Stellung der Klägerin gehabt habe. Die Wohlverhaltenspflicht von Bundeswehrangehörigen bedeute nicht, dass diese sich privat ein "Maß an Zurückhaltung" auferlegen müssten, welches "im Hinblick auf die dienstlichen Interessen ideal wäre".
Zugleich sah das Bundesverwaltungsgericht den Verweis im Fall der Klägerin wegen ihrer herausgehobenen beruflichen Stellung als Stabsoffizierin und Bataillonskommandeurin dennoch als berechtigt an. Als Vorgesetzte könne sie Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen wegen "sexueller Verfehlungen" nicht glaubhaft vermitteln, wenn in ihr privates Profil bei Tinder "durch äußerst missverständliche Überspitzung" ein "hemmungsloses Ausleben des Sexualtriebs" hineininterpretiert werden könne. Die Formulierung hätte wegen der "Erfordernisse des militärischen Diensts" daher vermieden werden müssen.
Gegen dieses Urteil reichte die Soldatin anschließend Verfassungsbeschwerde ein, weil sie sich in ihrem grundgesetzlichen geschützten Recht auf Entfaltung der eigenen Persönlichkeit verletzt sah. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Möglichkeit zur Suche nach sexuellen Kontakten einschließlich der Möglichkeit, hierbei ehrlich "das eigene Begehren" thematisieren zu können.
Inhaltlich befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Argumentation der Klägerin jedoch nicht. Es nahm deren Beschwerde laut unanfechtbarem Beschluss nicht zur Entscheidung an, weil diese nicht den Darlegungsanforderungen entsprach und daher unzulässig war. Maßgeblich dafür sei, dass der fragliche Verweis der üblichen dreijährigen Frist der Wehrdisziplinarordnung zufolge bereits 2022 getilgt worden sei.
Mit der Löschung des Verweises gehe ein umfassendes Verwertungsverbot einher, womit "die Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens" der Klägerin nahegelegt werde, erklärte das Verfassungsgericht. Sie habe innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist für Beschwerden auch nicht erläutert, warum trotz Tilgung weiter ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Y.Aukaiv--AMWN