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Langer Streit um Schnipsel aus Stück von Kraftwerk: Bundesgerichtshof wieder am Zug
Im langen Rechtsstreit um einen kurzen Rhythmusschnipsel aus einem Lied von Kraftwerk ist nun wieder der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Zug. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg beantwortete am Dienstag Fragen des BGH. Es ging darum, wann das sogenannte Sampling - die Nutzung der kurzen Sequenz für ein neues Stück - erlaubt sein kann. (Az. C-590/23)
Der Streit beschäftigt schon seit mehr als 20 Jahren die Gerichte. Produzent Moses Pelham verwendete den kurzen Abschnitt aus dem 1977 veröffentlichten Lied "Metall auf Metall" 1997, um ihn in Dauerschleife unter ein Lied für Rapperin Sabrina Setlur zu legen. Dagegen zogen die Kraftwerk-Gründer vor Gericht. Es gab bereits mehrere Urteile. Zuletzt gab das Oberlandesgericht Hamburg der Klage für den Zeitraum bis Juni 2021 statt.
Über die Zeit danach verhandelt der BGH in Karlsruhe. Seitdem gilt nämlich neues Urheberrecht, weil EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Vervielfältigung eines Werks als sogenannter Pastiche ist demnach zulässig. Ein Pastiche bedeutet die Nachahmung von Stil oder Ideen eines Künstlers. Der BGH setzte das Verfahren im September 2023 aus und bat den EuGH zu definieren, was genau ausnahmsweise erlaubt ist.
Der EuGH erklärte nun, dass die Ausnahme Schöpfungen erfasse, die an ein bestehendes Werk erinnern, aber wahrnehmbare Unterschiede dazu aufweisen - und einige der urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit dem Werk einen künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Der Dialog müsse als solcher erkennbar sein.
Es könne sich beispielsweise um eine offene Nachahmung des Stils, eine Hommage sowie eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung handeln, führte der EuGH aus. Ausreichend ist es demnach, wenn diejenigen den Pastiche erkennen, die das Ursprungswerk kennen. Nicht notwendig ist die Feststellung, dass der Nutzer die Absicht hatte, es zu diesem Zweck zu verwenden.
Dem BGH zufolge handelte es sich bei dem Sampling um eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz. Diese sei in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar. Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe müssen nun entscheiden, ob die vom EuGH festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und wer den Rechtsstreit am Ende gewinnt. Ein Termin dafür ist noch nicht bekannt.
B.Finley--AMWN