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Gutachten: Sozialleistung für abhängige Mutter stellt Aufenthaltsrecht in EU-Land nicht in Frage
Einem juristischen Gutachten zufolge kann die rumänische Mutter einer Irin, die von ihrer Tochter finanziell abhängig ist und bei ihr lebt, in Irland Sozialleistungen beantragen. Dadurch werde ihr Aufenthaltsrecht nicht in Frage gestellt, erklärte die zuständige Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in ihren Schlussanträgen. Die Frau war 2017 zu ihrer Tochter nach Irland gezogen.
Sie lebt dort rechtmäßig als Verwandte in gerader Linie einer EU-Arbeitnehmerin. Die ältere Frau hat schwere Arthritis und stellte in Irland einen Antrag auf Invaliditätsbeihilfe. Diese wird unabhängig von Beiträgen gezahlt. Ihr Antrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass sie die irischen Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch nehmen dürfe. Gegen diese Entscheidung zog die Frau vor Gericht.
Das irische Gericht setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob ein vom erwachsenen Kind abhängiges Elternteil sein Aufenthaltsrecht verliere, wenn es Sozialleistungen beantrage. Das verneinte Generalanwältin Tamara Capeta in ihrer Einschätzung. Jemand könne auch physisch oder emotional abhängig sein, argumentierte sie - staatliche Unterstützung beseitige die Abhängigkeit nicht zwingend.
Ein EU-Land könne nahen, abhängigen Verwandten von im Land lebenden EU-Arbeitnehmern beitragsunabhängige Leistungen nicht mit der Begründung verwehren, dass sie diese unangemessen in Anspruch nähmen, erklärte die Generalanwältin weiter. Die Richterinnen und Richter des EuGH müssen sich bei ihrem späteren Urteil nicht an die Einschätzung der Generalanwältin halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht.
P.M.Smith--AMWN