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OVG: AfD-Mitgliedschaft allein rechtfertigt Entziehung von Waffenbesitzkarte nicht
Eine AfD-Mitgliedschaft allein rechtfertigt nicht die Entziehung einer Waffenbesitzkarte. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) von Sachsen-Anhalt in einem am Dienstag verkündeten Beschluss entschied, gilt jemand wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei nicht automatisch als waffenrechtlich unzuverlässig. Das OVG bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg. (Az: 3 M 13/23)
Ein AfD-Mitglied, das auch in einem Kreisvorstand der Partei und in einer AfD-Stadtratsfraktion sitzt, hatte sich in einem Eilverfahren gegen den Einzug der Waffenbesitzkarte durch die untere Waffenbehörde gewandt. Die Behörde begründete den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis damit, dass der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Es gebe gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Als Parteimitglied erfülle der Mann somit den Tatbestand der sogenannten Regelunzuverlässigkeit.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg sah das anders und ordnete auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte an. Die dagegen eingelegte Beschwerde der unteren Waffenbehörde hatte beim OVG keinen Erfolg.
Zur Begründung erklärte das OVG, allein die Einstufung des AfD-Landesverbands in Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall durch den Landesverfassungsschutz berechtige nicht zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Aus dem Waffengesetz ergebe sich keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
S.F.Warren--AMWN