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Keine Nachvergütung wegen Darstellung von europäischer Landmasse auf Geldscheinen
Ein Kläger hat als Geschäftsführer einer Firma keinen Anspruch auf eine Nachvergütung wegen der Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Geldscheinen. Die Beteiligung an den Einnahmen aus der Geldschöpfung scheide aus, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Donnerstag mit. Es wies die Klage gegen die Europäische Zentralbank (EZB) ab. (Az.: 11 U 83/22)
Der Kläger wollte eine Nachvergütung erreichen wegen der Abbildung der europäischen Landmasse auf den Euro-Geldscheinen der Serien eines und zwei von 2002 und 2019. Den Gestaltungswettbewerb für die Scheine hatte ein Designer aus Österreich gewonnen. Ein Element sollte eine Abbildung der Landmasse werden.
Daraufhin wurde die vom Kläger geführte Firma mit der Herstellung einer Satellitenprojektion beauftragt. Die Rechte an der Nutzung wurde für damals 25.000 österreichische Schilling übertragen. Der Kläger gab an, dass er die Bilddatei aus vielen Satellitenbildern als Fotocollage zusammengesetzt und bearbeitet habe.
Der EZB werden jährlich sogenannte Seigniorage-Einkünfte zugewiesen. Diese betragen acht Prozent des Werts aller im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheine. Die Geldschöpfungsgewinne entstehen durch die Differenz des auf dem Geldschein abgedruckten Werts und den tatsächlichen Kosten für die Herstellung. An diesen Einkünften wollte der Kläger mit 25.000 Euro beteiligt werden.
Das Landgericht wies diese Klage in erster Instanz ab und entschied in einer sogenannten Wiederklage, dass er auch keinen weiteren Anspruch in Höhe von rund fünfeinhalb Millionen Euro habe. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun.
Die Seigniorage-Einkünfte entstünden allein aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Geldpolitik, entschieden die Richter. Die optische Gestaltung des Geldscheins wirke sich nicht auf den aufgedruckten Wert oder den Umfang des Umlaufvermögens aus.
Auch ohne die Verwendung einer Abbildung der Landmasse wäre die EZB verpflichtet gewesen, Banknoten im jeweils erforderlichen Umfang und den erforderlichen Größen auszugeben. In diesem Fall hätte sie genauso viele Seigniorage-Einkünfte gehabt.
Die geldwerten Vorteile der EZB entstanden auch nicht aus der Nutzung des Werks, weil die europäische Landmasse als sogenannte freie Benutzung anzusehen ist. Prägend für die Banknote sei die einheitliche, an dem Wert orientierte Farbgestaltung. Der Betrachter nehme keine naturgetreue Abbildung Europas wahr, sondern ein grafisches Element mit den Umrissen Europas.
M.Fischer--AMWN