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Menschenverachtende Chats: Gericht bestätigt Entlassung von Polizeianwärter
Nach menschenverachtenden Äußerungen in Chats darf ein Kommissaranwärter kein Polizist werden. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom Dienstag, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Das Polizeipräsidium Duisburg lehnte demnach eine Übernahme des Anwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht ab. Es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeidienst, hieß es zur Begründung.
Der im Jahr 2000 geborene Kommissaranwärter wurde 2019 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Seinen Dienst absolvierte er beim Polizeipräsidium Duisburg. Dort wurde 2022 bekannt, dass der angehende Polizist in einer Chatgruppe Bilder zustimmend kommentierte, die pornografisch und ausländerfeindlich waren.
In einer anderen Chatgruppe soll er zudem selbst mehrere Bilder verbreitet haben, wie die Ausbilder später erfahren haben sollen. Die Bilder sollen ausländerfeindlich gewesen sein und Gewalt gegenüber einem behinderten Kind befürwortet haben. Die Chatgruppen bestanden demnach aus Polizeibeamten.
Daraufhin teilte das Polizeipräsidium dem Kommissaranwärter mit, dass er nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Dagegen klagte der Kommissaranwärter im September 2022. Das Gericht bestätigte nun mit seinem Urteil vom Dienstag die Entscheidung des Dienstherrn.
Dabei verwies das Gericht auf charakterliche Mängel des Kommissaranwärters. Gerade von Polizeibeamten werde erwartet, dass sie sich zu "zentralen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" bekennen, erklärte das Gericht. Dazu gehörten etwa der Schutz der Menschenwürde und das Verbot, Menschen mit Behinderungen zu benachteiligen.
Mit diesen Anforderungen sei das Verhalten des Kommissaranwärters nicht vereinbar, teilte das Gericht weiter mit. Mit dem Verbreiten der Bilder habe der Anwärter eine "tiefgreifende Charakterschwäche" gezeigt, die ihn für den Polizeidienst untauglich mache.
Zudem stellte das Gericht fest, dass der Kläger nach wie vor versuche, seine Äußerungen zu "bagatellisieren". Gegen das Urteil kann Berufung beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
S.Gregor--AMWN