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Krankenkasse muss Behandlungskosten für bei Flucht verletzten Häftling zahlen
In einem Streit um die Übernahme von Behandlungskosten für einen Strafgefangenen, der sich bei einer Flucht aus dem offenen Gewahrsam bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzte, hat sich ein Krankenhaus aus Niedersachsen vor dem Sozialgericht in Hannover gegen eine Krankenkasse durchgesetzt. Der Mann sei nach seinem Entweichen in der gesetzlichen Krankenkasse "versicherungspflichtig" gewesen, entschied das Sozialgericht nach Angaben vom Freitag. (Az. S 11 KR 285/19 KH)
Es habe eine "Auffangpflichtversicherung" bei jener Krankenkasse bestanden, bei welcher der gestorbene Strafgefangene vor seiner Inhaftierung aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert gewesen sei, führte das Gericht weiter aus. Ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Justizvollzugsbehörde habe hingegen nicht bestanden, weil dieser durch die Flucht beendet worden sei.
Infolgedessen habe die Justizverwaltung im relevanten Zeitraum "keinerlei amtlichen Gewahrsam" mehr über den Flüchtigen ausgeübt, hieß es vom Gericht. Erst eine Festnahme des Entwichenen etwa durch die Polizei hätte dies wieder geändert. Dazu sei es im vorliegenden Fall nicht mehr gekommen.
Laut Gericht hatte sich der Fall bereits 2016 zugetragen, strittig waren Behandlungskosten in Höhe von etwa 20.000 Euro. Demnach befand sich der Mann nach Lockerungen im offenen Vollzug und kehrte nicht in seine Justizvollzugsanstalt zurück. Während der Flucht wurde er bei einem selbstverschuldeten Unfall, den er in mutmaßlich suizidaler Absicht auslöste, so schwer verletzt, dass er in dem Krankenhaus starb.
P.Stevenson--AMWN