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Rechtsstreit um Verlust von Staatsbürgerschaft: EuGH billigt deutsche Regelung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Regelung gebilligt, wonach Menschen im Fall der Wiederannahme der türkischen Nationalität die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren. Das EU-Recht stehe dem automatischen Verlust grundsätzlich nicht entgegen, entschied das Luxemburger Gericht am Donnerstag in einem von mehreren deutschen Staatsbürgern angestrengten Verfahren. Die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit würden auf nationaler Ebene geregelt. (Az. C‑684/22 u.a.)
Laut EU-Recht müsse in solchen Fällen lediglich sichergestellt sein, dass die Betroffen wirksam überprüfen lassen könnten, ob ein gegebenenfalls mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit einhergehender gleichzeitiger Verlust der EU-Unionsbürgerschaft individuell "unverhältnismäßige Folgen" habe. Es müsse möglich sein, dies vor Gerichten oder durch Behörden überprüfen zu lassen. Sei dies der Fall, müsse die Nationalität beibehalten werden können.
In dem Fall ging es um fünf Menschen, die zwischen den 70er und den 90er Jahren aus der Türkei nach Deutschland gekommen waren. Sie ließen sich einbürgern, nahmen später jedoch wieder die türkische Nationalität an. Die Behörden stellten daraufhin fest, dass sie daher keine Deutschen mehr seien. Dagegen zogen sie in Nordrhein-Westfalen vor Gericht. Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf rief den EuGH an, um Fragen in Bezug auf das EU-Recht zu klären.
Der Besitz mehrerer Staatsbürgerschaften ist in Deutschland bislang nur in wenigen Fällen gestattet. Ende Juni tritt allerdings hierzulande ein neues Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft, dass auch diese Möglichkeit vorsieht. Mit dem Verlust einer deutschen Staatsangehörigkeit ist gegebenenfalls auch der Verlust der Unionsbürgerschaft der EU verbunden, sofern die Betroffenen nicht noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats besitzen.
Wie der EuGH mitteilte, ist es laut Unionsrecht grundsätzlich erlaubt, dass Menschen automatisch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats entzogen wird, sofern sie "freiwillig" die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annehmen. Es sei dann "legitim", dass Mitgliedsstaaten mit Blick auf Fragen der "Verbundenheit und Loyalität" und der "Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen", so entschieden.
Betroffene müssten im Fall des zeitgleichen Verlusts der Unionsbürgerschaft laut Unionsrecht aber die Möglichkeit haben, sich daraus ergebende etwaige Konsequenzen überprüfen zu lassen. Was "unverhältnismäßige Folgen" seien, müsse dabei wiederum an dem "vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel" gemessen werden, erklärte der EuGH in seinen Urteilen.
Laut Luxemburger Gericht hätten die Betroffenen im vorliegenden Fall einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit allerdings vermeiden können, wenn sie vor Beantragung der türkischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung der deutschen Behörden zur Beibehaltung der deutschen Nationalität beantragt und erhalten hätten. Das entsprach der Rechtslage zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2000.
O.Johnson--AMWN