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Kritik an öffentlich-rechtlichem Programm: Klage gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen
Kritik am Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Sender rechtfertigt nicht die Verweigerung des Rundfunkbeitrags. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss eine entsprechende Klage gegen einen Gebührenbescheid des Südwestrundfunks ab. Die Entscheidung ist auch für zahlreiche ähnliche Klagen bedeutsam, die bei dem Gericht derzeit noch anhängig sind. (Az. 9 K 2585/24)
Die Klägerin hatte sowohl ihren erfolglosen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid als auch ihre Klage mit aus dem Internet heruntergeladenen Mustertexten begründet. In dem 200 Seiten langen Text führt sie im Wesentlichen an, der öffentlich-rechtlich Rundfunk verfehle aufgrund struktureller und systematischer Missstände seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag. Sein Programmangebot verstoße gegen die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfältigkeit, Diskriminierungsfreiheit und auch der Sparsamkeit.
Das Verwaltungsgericht Freiburg folgte dem nicht. Es sei ohnehin nicht Sache der Gerichte, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen. Vielmehr sei dies die Aufgabe der Rundfunkräte der jeweiligen Sendeanstalten. Auch eine vermeintliche Verfehlung des Programmauftrags sei nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf das Bundesverfassungsgericht, das davon ausgehe, dass der öffentlich-rechtlich Rundfunk seinen Programmauftrag ordnungsgemäß erfülle.
Die Klägerin habe lediglich punktuelle, vereinzelte Mängel des Programms vorgetragen. Das Gericht sieht demnach auch rechtlich keine Veranlassung dafür, das Verfahren auszusetzen. Da es von der Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung überzeugt sei, komme eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinn der Klägerin entscheiden würde. Die Klägerin verzichtete auf Rechtsmittel. Der Gerichtsbescheid ist daher rechtskräftig.
D.Cunningha--AMWN