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EuGH-Gutachten: Polen muss in Deutschland geschlossene Ehe zweier Männer eintragen
Einem neuen Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge muss Polen die in Deutschland geschlossene Ehe zwischen zwei Männern, einem Polen und einem Deutschpolen, in das Personenstandsregister eintragen. Das EU-Recht verpflichte die Mitgliedsstaaten zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen, argumentierte der zuständige Generalanwalt Richard de la Tour in seinen am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen. (Az. C-713/23)
Die beiden Männer hatten 2018 in Berlin geheiratet. Sie beantragten die Umschreibung ihrer deutschen Heiratsurkunde in das polnische Personenstandsregister. Ihr Antrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass das polnische Recht keine Ehe für alle kenne. Dagegen wandten sich die Eheleute an das polnische oberste Verwaltungsgericht. Sie gaben an, dass sie sich in Polen aufhielten und dort als verheiratet anerkannt werden wollten.
Das Gericht bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Es wollte wissen, ob es mit EU-Recht vereinbar sei, die Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Menschen weder anzuerkennen noch die entsprechende Heiratsurkunde in das Personenstandsregister einzutragen. De la Tour erklärte nun, dass Mitgliedsstaaten zur Anerkennung einer solchen Ehe verpflichtet seien.
Sonst würden die Betroffenen in ihrem Recht beschränkt, sich frei innerhalb der EU zu bewegen. Außerdem könne ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt werden. Wenn das nationale Recht keine gleichgeschlechtliche Ehe vorsehe, müssten Mitgliedsstaaten in einem anderen EU-Land geschlossene Ehen dennoch nach außen dokumentieren. Gleichgeschlechtliche Paare müssten Eigentums, Steuer- oder Erbschaftsangelegenheiten regeln können.
Keine Pflicht sei es dagegen für einen Mitgliedsstaat, die Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister einzutragen - sofern die Ehe ohne diese Formalität wirksam sei. In Polen gebe es aber keine andere Möglichkeit, den Ehestand nachzuweisen. Darum müsse hier die Heiratsurkunde eingetragen werden, argumentierte der Generalanwalt.
Die Schlussanträge sind noch kein Urteil. Die Richterinnen und Richter des EuGH orientieren sich bei ihrer Entscheidung aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht bekanntgegeben.
Ch.Kahalev--AMWN