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Gericht: Schulverweis nach brutaler Attacke auf Obdachlosen rechtens
Nach einer brutalen Attacke auf einen Obdachlosen während der Schulzeit ist ein Zehntklässler in Nordrhein-Westfalen laut einem Gerichtsbeschluss zu Recht seiner Schule verwiesen worden. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Freitag laut Mitteilung. Der Zehntklässler habe durch die Gewalttat die Rechte des Obdachlosen verletzt und in der Folge auch den Schulfrieden "massiv beeinträchtigt", hieß es zur Begründung.
Die Tat hatte sich während der schulischen Mittagspause in der Nähe der Schule, einer Gesamtschule im Rhein-Kreis-Neuss, ereignet. Der Zehntklässler trat laut Gericht zusammen mit weiteren Jugendlichen mit "nahezu hemmungsloser Aggression" mindestens achtmal auf den am Boden liegenden Obdachlosen ein und nahm dafür teils auch Anlauf. Außerdem schlug er den nicht bedrohlichen Mann gegen Kopf und Körper - "teils mit voller Wucht".
Der Schüler habe durch dieses Verhalten seine Pflicht verletzt, an der Erfüllung der Aufgaben der Schule mitzuarbeiten, erklärte das Gericht weiter. Dabei handelte es sich nicht um ein bloßes "außerschulisches Fehlverhalten". Denn die Gewalttat habe in den Folgetagen den Schulfrieden und den Unterricht massiv beeinträchtigt. Der Konflikt sei in die Schule hineingetragen worden, so dass der Schüler "die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernstlich gefährdet" habe.
Der sofortige Schulverweis sei die einzige Möglichkeit gewesen, um ein weiteres Fehlverhalten des Schülers zu unterbinden und den Schulfrieden wiederherzustellen. Bei der Abwägung spielte eine Rolle, dass der Schüler bereits in der Vergangenheit gewalttätig gewesen sei. So habe er 2023 einem Schüler mit der Faust ins Gesicht geschlagen und neige also zu "gewalttätigen Reaktionen".
Den gegen den Schulverweis gerichteten Eilantrag des Schülers lehnte das Verwaltungsgericht daher ab. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden.
F.Schneider--AMWN