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Migrationsdebatte: EuGH grenzt Festlegung sicherer Herkunftsstaaten ein
In der Debatte über sichere Herkunftsstaaten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Beschränkungen für die EU-Mitgliedstaaten aufgestellt. Diese können demnach zwar per Gesetz bestimmen, welche Länder als sichere Herkunftsstaaten gelten - Voraussetzung ist dem Urteil vom Freitag zufolge aber, dass dort alle Menschen sicher sind. Die EU-Staaten müssen außerdem offenlegen, auf welchen Informationen ihre Entscheidung beruht, sodass sie von Gerichten überprüft werden kann. (Az. C-758/24 und C-759/24)
Sichere Herkunftsstaaten sind Länder, in denen davon ausgegangen werden kann, dass dort keine Verfolgung zu befürchten ist. Asylanträge von Menschen aus diesen Ländern werden normalerweise abgelehnt, ihre Asylverfahren können beschleunigt an der Grenze geprüft werden.
Auch in Deutschland gibt es seit langem eine Debatte über sichere Herkunftsländer. So plant die Bundesregierung, die Liste künftig per Rechtsverordnung - also ohne Beteiligung von Bundestag und Bundesrat - auszuweiten. Darüber ist aber noch nicht entschieden. Außerdem sollen weitere Länder auf die Liste kommen.
Vor dem EuGH ging es nun um Fragen aus Italien und das sogenannte Albanien-Modell. Die italienische Regierung will Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten in Aufnahmelager auf albanischem Boden schicken, wo sie bleiben sollen, während ihre Asylanträge bearbeitet werden. Im Oktober 2024 wurden dabei eine Reihe von Staaten als sichere Herkunftsländer festgelegt, darunter Bangladesch.
Nun klagten zwei Männer aus Bangladesch. Die beiden waren im Mittelmeer aufgegriffen und nach Albanien gebracht worden. Ihre Asylanträge in Italien wurden abgelehnt. Das zuständige italienische Gericht fragte den EuGH nach den Pflichten von EU-Staaten bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer.
Dieser betonte nun, dass die Festlegung von sicheren Herkunftsstaaten gerichtlich überprüfbar sein muss. Die Informationsquellen müssten also zugänglich sein. Ein Land dürfe nicht auf die Liste sicherer Herkunftsstaaten gesetzt werden, wenn es nicht seiner gesamten Bevölkerung ausreichenden Schutz biete. Das gilt jedenfalls bis Juni 2026. Dann tritt im Rahmen der Reform des europäischen Asylsystems eine Verordnung in Kraft, die Ausnahmen zulässt.
F.Dubois--AMWN