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Beschwerde gegen Beschlagnahme von Handy unzulässig - Karlsruhe hat aber Bedenken
Eine Frau, deren Handy bei einer Verkehrskontrolle beschlagnahmt wurde, ist mit einer Beschwerde dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht in Karlsruhe äußerte in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss zwar Zweifel daran, dass die Beschlagnahme angemessen war. Die Frau machte aber einen formalen Fehler - vor ihrer Verfassungsbeschwerde hätte sie eine sogenannte Gehörsrüge gegen die Entscheidung des Landgerichts Traunstein erheben müssen. (Az. 1 BvR 975/25)
Die Verfassungsbeschwerde wurde darum nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frau war am 14. März mit ihren Kindern im Auto unterwegs und geriet in eine Verkehrskontrolle. Die Polizisten hatten zuvor festgestellt, dass sie auffällig fahre. Während der Kontrolle aktivierte einer der Polizeibeamten seine Bodycam. Die Frau begann mit ihrem Handy zu filmen.
Die Polizisten fesselten sie und beschlagnahmten ihr Smartphone auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft hin. Demnach bestand der Verdacht einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Zwei Polizisten stellten Strafantrag "für alle in Betracht kommenden Delikte", die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein.
Die Frau erklärte, dass sie dazu bereit sei, ihre PIN herauszugeben. Das Amtsgericht Rosenheim bestätigte aber drei Tage nach der Verkehrskontrolle, dass die Beschlagnahme des Handys rechtmäßig gewesen sei. Die Frau legte Beschwerde ein, die zwei Monate später vom Landgericht als unbegründet verworfen wurde. Es erklärte, dass zumindest das Video als Beweismittel für das weitere Ermittlungsverfahren wichtig sei.
Die Frau wandte sich an das Bundesverfassungsgericht. Sie sah ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf Eigentum und auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich nicht strafbar gemacht, gab sie an. Die Polizeikontrolle habe sie als schikanös empfunden, sie sei gewaltsam zu Boden gebracht worden. Das Handy sei wichtig für ihr Leben und die Beschlagnahme unverhältnismäßig, zumal sie so lange dauerte.
Da die Verfassungsbeschwerde unzulässig war, entschied Karlsruhe nicht in der Sache. Das Verfassungsgericht formulierte aber Zweifel an der Beschlagnahme und der Annahme, dass in dieser Konstellation der Anfangsverdacht einer Straftat durch das Filmen bestehe.
Das staatliche Interesse, das Handy weiter zu beschlagnahmen, sei nicht besonders hoch, denn eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes werde nicht streng bestraft. Außerdem gebe es andere Beweismittel, etwa die Aussagen der Polizisten, ein schriftliches Geständnis und die Aufzeichnungen der Bodycam.
Gegen das staatliche Interesse an einer Beschlagnahme über mehr als drei Monate stünden wichtige private Interessen der Frau. Smartphones seien für das alltägliche Leben besonders wichtig, erklärte das Gericht. Die Beschlagnahme eines Handys könne sich daher für Betroffene als Sanktion darstellen, obwohl noch gar kein Urteil gefallen war, sondern es nur den Anfangsverdacht einer Straftat gab.
X.Karnes--AMWN