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Beschwerde von Rechtsanwalt gegen Kanzleidurchsuchung scheitert in Karlsruhe
Die Beschwerde eines Rechtsanwalts, dessen Kanzlei im Zusammenhang mit einem Streit um Honorare von der Polizei durchsucht wurde, ist vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg geblieben. Er hätte sich erst noch einmal an das Hamburger Landgericht wenden müssen, erklärte Karlsruhe am Mittwoch. Das Gericht formulierte aber deutliche Zweifel daran, dass die Durchsuchung verhältnismäßig war. (Az. 1 BvR 398/24)
Der Anwalt stritt sich mit einer früheren Mandantin um Honorarforderungen. Die Mandantin erstattete Strafanzeige gegen ihn. Im Rahmen der Ermittlungen erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzlei. Unter anderem wurde ein Computer beschlagnahmt. Die Mandantin wurde später dazu verurteilt, das Honorar zu zahlen.
Der Rechtsanwalt erhob Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss, hatte aber vor dem Landgericht keinen Erfolg. Daraufhin wandte er sich an das Verfassungsgericht. Er hätte aber erst beim Landgericht eine sogenannte Anhörungsrüge erheben müssen, wie Karlsruhe nun erklärte. Inhaltlich entschied das Verfassungsgericht darum nicht, weil die Beschwerde unzulässig war.
Es betonte aber, dass die Durchsuchung wohl nicht verhältnismäßig war. Dem Mann war versuchter Prozessbetrug vorgeworfen worden. Dies sei keine schwere Straftat. Der Tatverdacht gegen ihn sei nur schwach gewesen.
Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei ein intensiver Eingriff sei. Es seien womöglich Menschen betroffen, die mit dem Vorwurf gar nichts zu tun hätten, wenn ihre Daten in der Kanzlei zu finden seien. Es handle sich auch noch um besonders schutzbedürftige Daten. Zwischen Anwalt und Mandant bestehe ein Vertrauensverhältnis.
Womöglich seien mildere Ermittlungsmaßnahmen eine Alternative gewesen, erklärte das Gericht. Die besondere Rolle des Rechtsanwalts spreche hier entscheidend dagegen, dass die Durchsuchung angemessen gewesen sei.
F.Pedersen--AMWN