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Urteil: EU-Grenzschutzbehörde Frontex muss Grundrechte von Asylbewerbern schützen
Frontex muss bei Abschiebungen die Grundrechte von Asylsuchenden schützen. Die europäische Grenzschutzagentur kann bei Verstößen auch haftbar gemacht werden, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Die Schadenersatzklage einer syrischen Familie muss nun noch einmal geprüft werden. (Az. C-679/23 P und C-136/24 P)
Die Eltern mit vier Kindern kamen im Oktober 2016 auf der griechischen Insel Milos an, wo sie einen Asylantrag stellen wollten. Wenige Tage später wurden sie aber bei einer gemeinsamen Rückkehraktion von Griechenland und Frontex in die Türkei gebracht. Die Familie floh dann in den Irak aus Angst, dass sie nach Syrien abgeschoben werden könnte.
Sie verklagte Frontex auf Schadenersatz von 136.000 Euro, weil ihre Grundrechte verletzt worden seien. Sie habe nicht zurück in die Türkei gebracht werden dürfen, argumentiert die Familie: Wenn Frontex ihre Grundrechte gewährt hätte, hätte sie in Europa bleiben können.
Vor dem EU-Gericht scheiterte die Klage. Frontex sei nicht dafür zuständig, Rückkehrentscheidungen oder Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, und könne damit nicht für mögliche Schäden haftbar gemacht werden, erklärte dieses.
Der EuGH sah das nun anders und hob das Urteil des Gerichts weitgehend auf. Abgeschoben werden dürften nur Menschen, gegen die schriftliche und vollziehbare Rückkehrentscheidungen vorliegen. Das müsse Frontex prüfen, erklärte der Gerichtshof. Das Gericht muss nun noch einmal über den Fall entscheiden.
Auch in einem zweiten Fall entschied der EuGH am Donnerstag für den klagenden Asylbewerber. Ein Syrer berichtete von einer widerrechtlichen Zurückweisung, einem sogenannten Pushback, aus Griechenland in die Türkei. Er gab an, mit einer Gruppe Asylsuchender mit dem Boot von der Türkei nach Griechenland gefahren zu sein. Sie hätten aber kein Asyl beantragen können, sondern seien zurück aufs offene Meer gebracht worden.
Dort sei das Boot der Geflüchteten mehrmals von einem Frontex-Flugzeug überflogen worden. Am folgenden Tag habe die türkische Küstenwache sie zurück in die Türkei gebracht. In der Türkei habe er kein Recht auf Asyl gehabt, weswegen ständig die Gefahr einer Abschiebung nach Syrien bestanden habe.
Auch diesen Fall muss das EU-Gericht neu aufrollen. Es hatte die Klage abgewiesen, weil der Mann nicht habe beweisen können, dass er bei dem angeblichen Pushback überhaupt dabei war. Der EuGH erklärte aber nun, dass es für Opfer von Pushbacks schwierig bis unmöglich sei, solche Beweise zusammenzutragen.
Da der Kläger detaillierte Angaben machte und es auch einen Zeitungsartikel über den Fall gab, muss das Gericht selbst die wichtigen Informationen dazu von Frontex einholen.
X.Karnes--AMWN