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Urteil: Miete für Stellplatz bei Zweitwohnung kann steuerlich abgesetzt werden
Die Miete für einen Stellplatz bei der Zweitwohnung kann von der Steuer abgesetzt werden. Sie fällt nicht unter die Unterkunftskosten, die mit höchstens 1000 Euro im Monat angesetzt werden können, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Es ging um einen angestellten Verkaufsleiter aus Niedersachsen, der aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg brauchte. (Az. VI R 4/23)
Beim Finanzamt machte er doppelte Haushaltsführung geltend. Die Miete für die Hamburger Wohnung inklusive Nebenkosten war höher als 1000 Euro im Monat - die gesetzliche Grenze. Das Finanzamt ließ 1000 Euro als Werbungskosten zu. Die zusätzliche Miete für den Stellplatz in der Tiefgarage in Höhe von 170 Euro monatlich konnte der Kläger dagegen nicht absetzen.
Er wandte sich an das niedersächsische Finanzgericht in Hannover, das ihm recht gab. Das bestätigte der BFH nun. Die Kosten für den Parkplatz fallen nicht unter die Beschränkung, wie er ausführte. Denn es seien keine Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes. Sie seien - wenn notwendig - von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Werbungskosten abziehbar.
Der BFH verwies auf die angespannte Parkplatzsituation in Hamburg. Der Kläger habe einen Stellplatz gebraucht. Es spiele keine Rolle, ob dieser mit einem separaten Vertrag oder zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag angemietet worden sei.
M.Fischer--AMWN