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Bundesregierung verabschiedet "Recht auf Reparatur" für Verbraucher
Bei Geräten wie Waschmaschinen, Kühlschränken und Smartphones sollen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig ein "Recht auf Reparatur" haben. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch in Berlin einen Gesetzentwurf, nach dem Hersteller künftig verpflichtet werden, bestimmte Produkte "mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren", wie das Bundesverbraucherschutzministerium mitteilte. "Das stärkt Verbraucherinnen und Verbraucher - und führt zu mehr Nachhaltigkeit", erklärte Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig (SPD).
Dem Ministerium zufolge soll das Recht für alle Produkte gelten, für die Hersteller bereits nach derzeitiger Rechtslage Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. Das sind etwa Handys und Tablets, Kühlschränke und Trockner.
Für Waschmaschinen und Wäschetrockner soll dies laut Ministerium für mindestens zehn Jahre und für Smartphones für mindestens sieben Jahre ab dem Moment gelten, "in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde". Zudem sollen die Unternehmen verpflichtet sein, die Reparatur zu einem "angemessenen Preis" anzubieten. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren umgesetzt werden.
"Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden", erklärte Hubig. Zudem sollen sie "einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten". So soll sich das Gewährleistungsrecht von zwei auf drei Jahre verlängern, wenn Verbraucher in einem solchen Fall ein Produkt reparieren lassen anstatt es auszutauschen.
Mit den Vorgaben solle klargestellt werden: "Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl seine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel und die Käuferin oder der Käufer hat Gewährleistungsrechte", erklärte das Ministerium weiter. So kann sich etwa bei einem Smartphone ein Recht auf Neulieferung ergeben.
Abweichende Vereinbarungen zur Reparierbarkeit in Kaufverträgen sollen dem aktuellen Gesetzentwurf zufolge zwar möglich sein, wie das Ministerium weiter mitteilte. Allerdings können Unternehmen bei Verträgen mit Verbrauchern demnach nur "mit einer ausdrücklichen Information und durch eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung" von den Regelungen abweichen.
F.Schneider--AMWN