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Urteil in Bayern: Anlasslose Grenzkontrollen von Frau in 2022 und 2023 rechtswidrig
Mehrere anlasslose Personenkontrollen einer Deutschen an der Grenze zu Österreich in den Jahren 2022 und 2023 sind laut einem Urteil aus Bayern rechtswidrig gewesen. Die vom Bundesinnenministerium in seinen Anordnungsschreiben für die fraglichen Zeiträume angegebene Begründung genüge den europarechtlichen Anforderungen nicht, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München nach eigenen Angaben vom Freitag. Die Frau sei zu Unrecht in ihrem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt worden. (Az. 10 BV 25.901).
Kontrollen an den Binnengrenzen im sogenannten Schengenraum dürfen nur in Ausnahmesituationen vorübergehend wieder eingeführt werden, wenn die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bedroht sind. Nationale Regierungen müssen dies darlegen, das gilt auch bei Verlängerungen. Für den vorliegenden Zeitraum habe das Bundesinnenministerium dies aber "nicht substantiiert" getan, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest.
Demnach begründete das Ministerium die Verlängerung von Grenzkontrollen jeweils mit einer "weiterhin" hohen sogenannten Sekundärmigration von Flüchtlingen innerhalb der EU und eine daraus resultierenden Belastung von Aufnahmekapazitäten. Dies genüge nicht den Anforderungen, wie sie im sogenannten Schenger Grenzkodex und durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) definiert worden seien. Bei Verlängerungen sei es rechtlich nötig, eine "neue ernsthafte Bedrohung" geltend zu machen.
Bei der Klägerin handelt es sich nach Gerichtsangaben um eine deutsche Staatsangehörige, die im April 2022 sowie im Februar und März 2023 insgesamt viermal bei der Einreise von Bundespolizisten kontrolliert wurde. Sie lebte damals in der österreichischen Hauptstadt Wien, fuhr aber mehrfach mit Bus oder Bahn zu ihrem früheren Wohnort nach München.
Bereits im März vergangenen Jahres hatte das höchste Verwaltungsgericht in Bayern in einem anderen Fall ganz ähnlich entschieden. Damals gab es der Klage eines österreichischen Staatsbürger gegen eine anlasslose Grenzkontrolle im Juni 2022 statt und stufte diese als rechtswidrig ein.
Die Klägerin im aktuellen Fall war vor dem Verwaltungsgericht München in erster Instanz gescheitert, in der Berufung setzte sie sich vor dem Verwaltungsgerichtshof nun aber gegen die Bundesrepublik Deutschland durch. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Die Bundesregierung kann noch Rechtsmittel am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.
Die Abschaffung von Grenzkontrollen in der EU gilt als eine zentrale Errungenschaft im europäischen Integrationsprozess. Gleichwohl wichen Mitgliedstaaten laut EU-Kommission seit 2006 in hunderten Fällen von diesem Prinzip ab. Sie muss informiert werden, hat aber kein Vetorecht.
P.Costa--AMWN