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Asylverfahren an der Grenze: Haft auch weiter entfernt zulässig
EU-Länder dürfen Asylbewerber in sogenannten Grenzverfahren auch in Haftanstalten festhalten, die nicht direkt an der Grenze zum Nachbarstaat liegen. Sie dürfen auch danach vorläufig dort inhaftiert bleiben, wenn ihre Rechte geschützt sind, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Asylverfahren an den EU-Außengrenzen sollen dazu dienen, dass schneller entschieden und bei Ablehnung auch schneller abgeschoben wird. (Az. C-50/24 bis C-56/24)
Sie betreffen vor allem Staatsangehörige mit geringen Chancen auf Schutz. Die Asylbewerber bleiben in Grenznähe und reisen gar nicht offiziell ins Hoheitsgebiet ein. Künftig soll es diese Grenzverfahren europaweit geben, bis zum 12. Juni müssen die Mitgliedsstaaten die entsprechenden neuen Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in nationales Recht umsetzen.
In dem Fall, der dem EuGH vorlag, ging es um Belgien. Im Jahr 2023 kamen Asylbewerber mit dem Flugzeug am Flughafen Brüssel an, der eine EU-Außengrenze darstellt. Sie beantragten internationalen Schutz an der Grenze. Die belgischen Behörden verweigerten ihnen die Einreise in das Hoheitsgebiet und brachten sie in Einrichtungen unter, die bis zu 40 Kilometer entfernt waren.
Auch nach der vorgesehenen Frist von vier Wochen für das Grenzverfahren wurden sie dort weiter festgehalten. Die Behörden begründeten das mit Fluchtgefahr. Die Asylanträge wurden weiter geprüft, aber schließlich abgelehnt. Dagegen klagten die Asylbewerber.
Das belgische Gericht fragte den EuGH, ob sie auch in die weiter entfernten Haftanstalten gebracht werden durften. Dieser bejahte nun. Auch nach der Frist für Grenzverfahren dürften sie weiter dort festgehalten werden, wenn die Gründe für den Gewahrsam weiter bestünden. Außerdem müssten die Garantien für ihren Schutz eingehalten werden.
Asylbewerber dürfen nur dann in Haft genommen werden, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist, und nur so lange wie unbedingt notwendig, wie der EuGH betonte. Dass müsse in jedem Einzelfall geprüft werden.
X.Karnes--AMWN