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Urteil: Kontrolle an deutscher Grenze zu Luxemburg rechtswidrig
Eine Identitätskontrolle an der deutsch-luxemburgischen Grenze im Juni 2025 ist laut einem Urteil rechtswidrig gewesen. Die Verlängerung der Grenzkontrollen in diesem Zeitraum verstieß gegen EU-Recht, wie das Verwaltungsgericht im rheinland-pfälzischen Koblenz am Montag mitteilte. Die Bundespolizei könne zwar die Identität eines Menschen feststellen - das gilt aber nur, wenn die Binnengrenzkontrollen innerhalb der EU rechtskonform wiedereingeführt oder verlängert wurden. (Az.: 3 K 650/25.KO).
In dem Fall ging es um die Verlängerung der Kontrollen an der deutsch-luxemburgischen Grenze vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025. Das Bundesinnenministerium hatte die Verlängerung angeordnet, um irreguläre Migration und Schleuserkriminalität zurückzudrängen.
Der Kläger war im Juni 2025 mit einem Linienbus von Luxemburg nach Deutschland gereist. An einem Rastplatz an der Autobahn 8 hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen im Saarland wurde er kontrolliert. Dagegen ging er gerichtlich vor. Mit der Klage wollte er die Feststellung erreichen, dass diese Kontrolle unrechtmäßig war.
Das Verwaltungsgericht gab ihm nun Recht. Der Schengener Grenzkodex erlaubt einem Mitgliedsstaat die Verlängerung oder Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen nur, wenn die innere Sicherheit in diesem Staat ernsthaft bedroht ist, hieß es zur Begründung. Außerdem muss der Mitgliedsstaat, der die Kontrolle wiedereinführt, die anderen EU-Staaten rechtzeitig über die Gründe informieren.
Bei der Frage, ob eine Bedrohung besteht, hat der Mitgliedsstaat einen Beurteilungsspielraum. Diesen habe die Bundesrepublik verletzt, entschieden die Richter. Die Bewertung zur Bedrohung der inneren Sicherheit basierte demnach nicht auf tragfähigen Tatsachen. Es ließe sich nicht beurteilen, ob die Behörden wegen der angegebenen Migrationszahlen voraussichtlich erheblich unter Druck geraten und ob die Verlängerung der Kontrolle verhältnismäßig ist.
Deutschland habe auf einzelne, von ausländischen Staatsangehörigen verübte schwere Gewaltstraftaten hingewiesen. Daraus lässt sich laut der Entscheidung aber nicht auf eine generelle Überforderung der nationalen Behörden schließen. Zudem dokumentierte die Bundesrepublik ihren Entscheidungsvorgang für die Verlängerung der Kontrollen nicht ausreichend, wodurch eine gerichtliche Kontrolle nicht möglich ist.
Schließlich handelt es sich bei der von der Bundesrepublik angenommenen Bedrohungslage nicht um eine plötzliche Entwicklung. Migrationsbewegungen, die über einen längeren Zeitraum hinweg auf einem gleichbleibenden Niveau sind, genügen dem Verwaltungsgericht zufolge nicht.
Gegen das Urteil kann noch Berufung zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Auch aktuell gibt es noch Grenzkontrollen, sie wurden zuletzt bis Mitte September dieses Jahres verlängert.
A.Mahlangu--AMWN