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Unterlassene Hilfeleistung: Wann Sie helfen müssen und welche Risiken bestehen
Wer in einer Notlage nicht hilft, macht sich strafbar. Doch was genau verlangt das Gesetz von Passanten? Rechtsanwältin Leonora Holling und Rechtsanwalt Christian Rode klären auf: Hilfe muss möglich und zumutbar sein, doch wer handelt, ist vor Haftungsrisiken weitgehend geschützt.
Im Straßenverkehr knallt es, ein Mensch bleibt regungslos am Boden liegen. Für Passanten stellt sich in solchen Momenten die drängende Frage: Muss ich jetzt eingreifen? Was geschieht, wenn ich etwas falsch mache? Und droht mir strafrechtliche Verfolgung, wenn ich einfach weitergehe? Die Antwort des Gesetzgebers ist eindeutig: Hilfeleistung ist in einer Notlage nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche Pflicht. Wer anderen in einer solchen Situation nicht hilft, obwohl es ihm möglich und zumutbar wäre, kann sich nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen. Diese Tat wird als unterlassene Hilfeleistung bezeichnet.
Doch was genau umfasst dieser Begriff und wo liegen die Grenzen der eigenen Verantwortung? Rechtsanwalt Christian Rode, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein, definiert den Tatbestand präzise. Ein Unglücksfall sei ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringe, wie etwa einen Verkehrsunfall. Ob dabei das Leben, die Gesundheit, das Eigentum oder die Freiheit eines Dritten gefährdet ist, spiele für die Hilfsverpflichtung keine Rolle. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Person die Gefährdung absichtlich und frei verantwortlich herbeigeführt habe.
Neben Unglücksfällen umfasst das Gesetz auch allgemeine Gefahren und allgemeine Notsituationen. Eine allgemeine Gefahr liegt vor, wenn eine Gefahrenlage für eine unbestimmte Zahl von Personen oder von bedeutendem Wert stehende Sachen besteht. Auch hier sind Beobachter zur Hilfe verpflichtet. Gleiches gilt für eine allgemeine Not, also eine die Allgemeinheit betreffende Lage, wie sie durch Naturkatastrophen, Brände, den Ausfall der Wasser- oder Stromversorgung oder Seuchen entsteht.
Zweck dieser Strafnorm ist es, ein Mindestmaß an Solidarpflichten in der Gesellschaft zu sichern. Leonora Holling, Rechtsanwältin und Schatzmeisterin der Bundesrechtsanwaltskammer, erklärt: "Eine unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand bewusst nicht handelt, schlicht gar nichts unternimmt, obwohl er könnte." Strafbar sei also das bewusste Nicht-Handeln in einer Gefahren- oder Notsituation. Konkret werde dies zum Beispiel dann relevant, wenn man an einer bewusstlosen Person vorbeigehe, wegschauge und keinerlei Aktivität entfalte. Gleiches gelte für Verkehrsunfälle, bei denen man einfach vorbeifahre, oder wenn eine erkennbare Notlage ignoriert werde.
Allerdings ist zusätzliche Hilfe nicht zwingend erforderlich, wenn bereits Rettungskräfte vor Ort sind oder andere Personen ausreichend helfen. Die Pflicht zur Hilfeleistung beschränkt sich auf das, was im Rahmen der eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten steht. "Ein Arzt muss anders Hilfe leisten als ein medizinischer Laie", so Christian Rode. Wer nicht wisse, wie man einen Luftröhrenschnitt durchführt, müsse dies auch nicht tun. Wer sich Erste-Hilfe-Maßnahmen zutraue, könne diese jedoch ergreifen. Auch die persönliche Expertise spiele eine Rolle: Ein Bergsteiger am Berg könne andere Hilfe leisten als ein unerfahrener Wanderer, und ein Nichtschwimmer müsse keinen Ertrinkenden retten, während ein Schwimmer es versuchen müsse.
Wichtig ist dabei stets der Grundsatz der Zumutbarkeit. Niemand darf sich beim Helfen in eigene Gefahr begeben oder seine eigene Gesundheit gefährden. Im Zweifel sollten Passanten zumindest den Notruf wählen, sofern noch keine Rettungskräfte in Sicht sind. Dies stellt nach Auffassung von Leonora Holling bereits eine Hilfeleistung dar. Zudem kann die Unfallstelle durch Warnblinklicht oder Warndreieck abgesichert werden. Helfer können betroffene Personen ansprechen, beruhigen und weitere Passanten herbeirufen. Die Art der Hilfe ist also vielfältig.
Die rechtlichen Konsequenzen bei unterlassener Hilfeleistung sind klar definiert: Bei Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Diese Strafe gilt nicht nur für diejenigen, die die Hilfe verweigern, sondern auch für Personen, die Rettungskräfte oder andere Helfer bei ihrer Arbeit behindern.
Ein häufiges Hindernis für das Eingreifen ist die Angst vor rechtlichen Konsequenzen bei Fehlern. Leonora Holling entkräftet diese Sorge: "In der Regel ist keine Strafe oder Schadensersatzpflicht zu befürchten, wenn man helfen will und dabei einen Fehler gemacht hat." Nur im Ausnahmefall, nämlich wenn eine helfende Person grob vorsätzlich oder fahrlässig handle, könne das anders aussehen. Dies sei jedoch sehr selten der Fall. Das deutsche Recht schütze Ersthelfer weitgehend, damit niemand aus Angst vor möglichen Fehlern davon absieht, in einer Notsituation zu helfen.
Christian Rode weist darauf hin, dass Gerichte bei der Beurteilung des Verhaltens auch den Stress und die Unübersichtlichkeit der konkreten Hilfssituation berücksichtigen. Daher gilt im Zweifel: Nicht perfekt zu helfen, ist besser, als gar nicht zu helfen.
P.Silva--AMWN