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Ruhegehalt für früheren Bundeswehrsoldaten wird wegen Kinderpornografie gestrichen
Ein früherer Stabsfeldwebel verliert sein Ruhegehalt, weil er auf seinem Computer Kinderpornografie speicherte und einige Dateien auch weitergab. Für das Zugänglichmachen solcher Inhalte werde die Höchststrafe verhängt - unabhängig davon, ob dem Verhalten eine pädophile oder eine masochistische Sexualpräferenz zugrunde liege, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstagabend. Die Berufung des früheren Bundeswehrsoldaten wurde zurückgewiesen. (Az. BVerwG 2 WD 30.20)
In einem Strafverfahren hatte das Landgericht Verden eine Geldstrafe gegen ihn verhängt. Es nahm zu seinen Gunsten an, dass er wegen unbehandelter posttraumatischer Belastungsstörungen vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Der Soldat war zweimal im Auslandseinsatz, danach wurde bei ihm eine Wehrdienstbeschädigung mit Traumafolgestörung anerkannt.
Das Truppengericht sah aber keine verminderte Schuldfähigkeit. Es erkannte ihm das Ruhegehalt ab, weil er mit Besitz und Weitergabe von Kinderpornografie ein Dienstvergehen begangen habe. Dagegen zog der Soldat vor das Bundesverwaltungsgericht und argumentierte unter anderem damit, dass er schuldunfähig gewesen sei und nicht aus pädophilen Motiven gehandelt habe.
Auch das Bundesverwaltungsgericht sah aber keine verminderte Schuldfähigkeit. Zwar habe ein Sachverständiger unter anderem eine nicht zu schwere Depression, Schmerzmittelmissbrauch und eine sexuell-masochistische Störung diagnostiziert. Doch sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten nicht erheblich vermindert gewesen.
P.Costa--AMWN