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EuGH: Deutsche Regelung zu Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht
Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Ohne Anlass dürften die Kommunikationsdaten aller Bürgerinnen und Bürger nicht gespeichert werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen sei eine begrenzte Datenspeicherung zulässig. (Az. C-793/19 und C-794/19)
Diese Voraussetzungen konkretisierte der EuGH weiter: Wenn die nationale Sicherheit aktuell oder vorhersehbar ernsthaft bedroht sei, dürften Verkehrs- und Standortdaten der Bürgerinnen und Bürger vorübergehend gespeichert werden. Eine solche Anordnung müsse aber gerichtlich oder von einer unabhängigen Behörde kontrolliert werden.
Zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit dürften Telekommunikationsanbieter für einen begrenzten Zeitraum dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten zu speichern, die etwa geografisch oder auf bestimmte Kategorien eingegrenzt würden.
"Klare und präzise Regeln" müssten dabei sicherstellen, dass die Voraussetzungen eingehalten würden. Außerdem müsse sichergestellt sein, "dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen", sagte EuGH-Präsident Koen Lenaerts bei der Urteilsverkündung.
In Deutschland wird seit Langem über die Vorratsdatenspeicherung gestritten. Die aktuelle Regelung stammt von 2015, wird aber nicht angewandt. Demnach müssen Telekommunikationsanbieter bestimmte Telefon- und Internetdaten ihrer Nutzerinnen und Nutzer vier oder zehn Wochen lang speichern. Ermittler sollen unter Umständen sehen können, wer mit wem wann telefonierte oder SMS austauschte, in welcher Funkzelle ein Handy eingeloggt war oder mit welcher IP-Adresse wie lange im Internet gesurft wurde.
Aus diesen Daten könnten aber sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben gezogen werden, erklärte der EuGH. Es handle sich um einen Eingriff in die Grundrechte, der gerechtfertigt werden müsse, was die aktuelle Regelung nicht leiste. Der EuGH betonte, dass er mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätige. Auch eine französische Regelung zur Vorratsdatenspeicherung gegen Marktmissbrauch und Insiderhandel erklärte er am Dienstag für rechtswidrig.
Ein weiter gehendes früheres Gesetz in Deutschland war 2010 vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gekippt worden. 2014 erklärte der EuGH die zugrunde liegende europäische Richtlinie selbst für nichtig.
Gegen das Gesetz von 2015 klagten die Telekommunikationsanbieter Telekom und Spacenet. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig setzte das Verfahren aus und legte die Frage nach der Rechtmäßigkeit dem EuGH vor. Die Bundesregierung kündigte bereits an, die Regelung reformieren zu wollen.
M.Fischer--AMWN