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Bundesverfassungsgericht: Tübinger Verpackungssteuer als Anreiz für Mehrweg zulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat die Tübinger Verpackungssteuer gebilligt. Sie bezwecke einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen und sei als "örtliche Verbrauchsteuer" zulässig, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Sie wiesen damit die Verfassungsbeschwerde eines Tübinger McDonalds-Restaurants ab. (Az. 1 BvR 1726/23)
Der Deutschen Städtetag wertete den Karlsruher Beschluss als "wichtige Entscheidung für die Städte". Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy forderte in Berlin: "Wir müssen die Wegwerfkultur stoppen." Auch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sprach von einem "Erfolg für Umwelt und Klima".
Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer (parteilos) betonte, dass die Verpackungssteuer wirke. "Sie bringt Mehrweg-Lösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild ganz wesentlich zurück." Viele Städte hätten nur auf diese Entscheidung gewartet, um ebenfalls eine Verpackungssteuer auf den Weg zu bringen.
Vor diesem Hintergrund warnten die CDU- Mittelstands- und Wirtschaftsunion und der Handelsverband Deutschland (HDE) vor "Kleinstaaterei" und einem unübersichtlichen "Flickenteppich" durch unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Kommunen.
Tübingen erhebt die umstrittene Abgabe seit 2022 auf Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck für Mitnahme-Lebensmittel, etwa Kaffeebecher, Pommesschalen oder Plastikbesteck. Dies soll Geld in den Haushalt bringen, vor allem aber soll die Abgabe der Vermüllung entgegenwirken und Mehrwegsysteme stärken. Je Verpackung werden 50 Cent fällig, für Besteck 20 Cent. Nach Angaben der rund 94.000 Einwohner zählenden Stadt liegen die Einnahmen bei etwa 800.000 Euro pro Jahr.
Gegen die Abgabe hatte der Betreiber eines Tübinger Franchise-Restaurants von McDonalds geklagt. Kommunen seien für eine solche Steuer nicht zuständig. Im Mai 2023 urteilte jedoch bereits das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, sie sei als örtliche Verbrauchsteuer zulässig.
Das Schnellrestaurant blieb nun auch mit seiner dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Der mit der Verpackungssteuer verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei verhältnismäßig und gerechtfertigt, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, die Abgabe werde auf Einwegmaterial für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle erhoben. Damit sei der für eine Kommunalsteuer notwendigen Ortsbezug gegeben. Jedenfalls typischerweise würden in Einwegbehältern verkaufte Speisen und Getränke innerhalb derselben Gemeinde verzehrt.
Nach Angaben des Deutschen Städtetags werden in Deutschland jede Stunde rund 320.000 Einwegbecher für Heißgetränke verbraucht. In den Städten sorge dies für "viel Müll und zusätzliche Entsorgungskosten". Diese stiegen stetig an. Kommunale Verpackungssteuern könnten ein "wirksames Instrument" dagegen sein.
In Tübingen habe die Vermüllung des öffentlichen Raums seit Januar 2022 "sichtbar abgenommen", betonte mit der Stadt auch DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz. Gemessen an der Einwohnerzahl sei das Mehrwegangebot in der schwäbischen Universitätsstadt mittlerweile das größte in ganz Deutschland. Auch andere Kommunen sollten daher "schnellstmöglich Verpackungssteuern einführen".
Gemeinsam mit Städtetag und Handelsverband forderten auch die Umweltschützer die kommende Bundesregierung auf, einheitliche Vorgaben für kommunale Verpackungssteuern zu machen.
D.Moore--AMWN