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Adventssingen in Kirchengemeinde ist unfallversichert
Das Adventssingen eines ehrenamtlichen Chors bei einer kirchlichen Veranstaltung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel - und gab damit der Sängerin eines Frauenchors in Sachsen-Anhalt Recht. Dass Singen auch Freude bereitet, stehe dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Die obersten Sozialrichter fällten noch ein zweites Urteil zum Thema Unfallschutz: Demnach gilt dieser auch für den gegenseitigen Austausch innerhalb von Rettungsorganisationen, in diesem Fall dem Roten Kreuz. (Az: B 2 U 19/20 R und B 2 U 14/20 R)
Das erste Urteil bezog sich auf einen Fall aus Sachsen-Anhalt: Anfang Dezember 2016 wollte die Klägerin an einem als "Weihnachtskonzert" angekündigten Auftritt in einer evangelischen Kirchengemeinde mitwirken. Doch auf dem Weg verunglückte sie mit ihrem Auto. Dabei zog sie sich schwere Hirnschäden zu. Seitdem leidet sie unter einer Lähmung ihrer Arme und Beine.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnten allerdings Zahlungen ab: Die Frau habe das Singen in dem Chor aus "Freude am Gesang und der Gemeinschaft" ausgeübt – und damit aus rein privaten Gründen, argumentierten sie.
Im zweiten Fall hatte der ehrenamtliche Vorsitzende eines Ortsvereins des Roten Kreuzes (DRK) anlässlich der 25-jährigen Freundschaft einen weiteren DRK-Ortsverein besucht und offiziell an der dortigen Mitgliederversammlung teilgenommen. Auch hier wurde der Mann bei einem Unfall schwer verletzt. Die Unfallkasse meinte, der Besuch sei aus "einem unversicherten rein gesellschaftlichen Anlass" erfolgt.
Doch "Freude gehört zum Wesen des Ehrenamts", betonte nun das BSG in Bezug auf diese Fälle. Und auch Geselligkeit stehe dem Unfallschutz nicht entgegen. 2004 habe der Gesetzgeber den Unfallschutz im Ehrenamt gezielt ausgeweitet.
Im ersten Fall urteilte das BSG, dass auch ein mittelbares kirchliches Engagement über eine private Organisation zu Unfallschutz führt. Hier sei der Frauenchor "freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung" aufgetreten. "Der Weg dahin stand deshalb in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte."
Im zweiten Fall betonte das BSG, dass bei ehrenamtlichen Rettungshelfern nicht nur die Rettungseinsätze selbst unfallversichert sind. Auch der gegenseitige Austausch innerhalb oder zwischen den Zivilschutzorganisationen schaffe einen ausreichenden "inneren Zusammenhang" zu der versicherten Tätigkeit.
Nach den Urteilsgründen könnten beispielsweise auch Chorauftritte in Heimen oder anderen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege versichert sein. Entschieden hat darüber das BSG aber noch nicht.
S.F.Warren--AMWN