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Reiserücktrittskostenversicherung muss auch für eingesetzte Bonusmeilen entschädigen
Die Reiserücktrittskostenversicherung muss ihre Kunden auch für eingesetzte Bonusmeilen entschädigen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass die Versicherung nach einer Reisestornierung für konkrete Vermögenseinbußen aufkomme, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag - und Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein "durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht". (Az. IV ZR 112/22)
Der BGH hob ein Urteil des Landgerichts Wuppertal auf, das nun neu in einem Rechtsstreit eines Klägers mit der Versicherung seiner Ehefrau entscheiden muss. Die Frau hatte einen Reiseschutzbrief für Familien abgeschlossen. Der Mann buchte Flüge in die USA, die er mit Bonusmeilen der Fluggesellschaft bezahlte. Wegen einer Krankheit konnte er die Reise nicht antreten. Die Airline erstattete die Bonusmeilen nicht und die Versicherung wollte keine Entschädigung zahlen, woraufhin der Mann vor Gericht zog.
In Wuppertal hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht entschied, dass ihm keine Rücktrittskosten im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden seien. Maßgeblich sei, dass es für Bonusmeilen keinen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten. Der BGH sah das aber anders. Da das Landgericht noch keine Feststellungen über den Wert der Bonusmeilen getroffen hat, muss es nun neu über die Entschädigung verhandeln.
X.Karnes--AMWN