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Bundesgerichtshof verhandelt über Löschen von Google-Suchergebnissen
Das Internet vergisst nie, heißt es - doch seine größte Suchmaschine kann durchaus vergessen, sprich Suchergebnisse löschen. In welchen Fällen Google das tun muss, darüber hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt. Geklagt haben ein Mann und eine Frau, die in führenden Positionen in der Finanzdienstleistungsbranche arbeiten und angeben, dass Artikel über ihre Firmen und Anlagemodelle falsch sind. (Az. VI ZR 476/18)
Sie wollen, dass Google die Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen der Unternehmen nicht mehr anzeigt. Außerdem soll die Suchmaschine die Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails, aus den Ergebnissen der Bildersuche entfernen. Auf den strittigen Fotos sind einmal die Klägerin und mehrmals der Kläger in verschiedenen Situationen wie beispielsweise am Steuer von Autos oder im Flugzeug zu sehen. Google gab an, nicht beurteilen zu können, ob die Artikel stimmen.
Der BGH hatte vor knapp drei Jahren schon einmal über den Fall verhandelt, das Verfahren aber damals ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt. Dieser antwortete Ende vergangenen Jahres, dass Google Einträge löschen müsste, wenn Betroffene nachwiesen, dass die verlinkten Berichte offensichtlich falsch seien.
Dazu müssten sie nur solche Beweise vorlegen, die "vernünftigerweise" verlangt werden könnten. Der EuGH schränkte aber ein, dass die Suchmaschine selbst nicht nach Beweisen suchen müsse. Ein Vorschaubild müsse eigenständig beurteilt und dabei das Recht auf freie Information und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gegeneinander abgewogen werden. Google muss also prüfen, ob die Anzeige des Vorschaubilds entscheidende Informationen liefert.
Der BGH beriet nun darüber, welche Auswirkungen das auf den konkreten Fall hat. Die Artikel sind zwar aktuell nicht mehr abrufbar. Das spielt für die BGH-Entscheidung aber keine Rolle, wie der Vorsitzende Richter Stephan Seiters erklärte - ebenso wenig die Tatsache, dass die Vorschaubilder von Google aktuell mit Begleittext und somit anders angezeigt werden als zu der Zeit, als die Klage erhoben wurde.
Der Anwalt der Kläger wies darauf hin, dass die Darstellung in Zukunft jederzeit wieder geändert werden könnte. Er hielt den Nachweis für erbracht, dass die Artikel falsch seien. Sie wirkten sich auch auf das Privatleben der Kläger aus, argumentierte er, weil der Eindruck erweckt werde, dass sie sich als Geschäftsleute unlauter verhielten.
Googles Anwalt sprach vor allem über die Vorschaubilder. Bei der Abwägung solle es eine Rolle spielen, ob die Kläger selbst den Schritt in die Öffentlichkeit getan hätten, argumentierte er. Die strittigen Fotos seien ursprünglich mit ihrer Einwilligung aufgenommen und veröffentlicht worden. Würden sie außerhalb des Kontexts betrachtet, gebe es beim Informationsgehalt keinen Unterschied zwischen beispielsweise dem Foto des Manns am Steuer und einem ebenfalls in der Bildervorschau erscheinenden Porträtfoto, das er nicht löschen lassen wolle.
Der sechste Zivilsenat am BGH begann nach der Verhandlung mit der weiteren Beratung. Ein Urteil sollte am Dienstag nicht mehr fallen, sondern ein eigenständiger Termin dafür genannt werden.
D.Moore--AMWN