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Mieterin muss Jobcenter womöglich Kosten für Notunterkunft der Untermieter ersetzen
Im Streit zwischen dem Hamburger Jobcenter und einer früheren Mieterin um 38.000 Euro muss das Landgericht der Hansestadt neu verhandeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte am Donnerstag in Karlsruhe mit, dass er das landgerichtliche Urteil teilweise aufgehoben habe. Das Jobcenter will Geld zurück, das es für die Unterbringung der früheren Untermieter der Mieterin in einer Notunterkunft ausgab. (Az. VIII ZR 303/21)
Sie hatte die Wohnung selbst gemietet und 2017 an eine vierköpfige Familie untervermietet, die Sozialleistungen bezog. Das Jobcenter überwies Miete, Heiz- und Betriebskosten an die ursprüngliche Mieterin. Ein halbes Jahr später kündigte der Vermieter der Mieterin aber die Wohnung wegen aus seiner Sicht unerlaubter Untervermietung, später noch einmal wegen Zahlungsrückständen.
Die Untermieter-Familie musste ausziehen. Da sie keine neue Wohnung fand, wurde sie für 22 Monate in einer Notunterkunft untergebracht, für die das Jobcenter insgesamt 54.000 Euro zahlte. Das Jobcenter klagte gegen die Mieterin, die der Familie die frühere Wohnung zur Untermiete überlassen hatte, um das Geld zurückzubekommen.
Das Amtsgericht gab dem Jobcenter größtenteils recht. In der Berufung vor dem Landgericht verlor es aber. Dieses erklärte, dass die Mieterin zwar gegenüber dem Familienvater als Untermieter auf Schadenersatz hafte, weil sie die Nichterfüllung des Untermietvertrags zu vertreten habe. Die deutlich höheren Kosten für eine Notüberbringung müsse sie aber nicht übernehmen.
Gegen dieses Urteil zog das Jobcenter vor den BGH. Es fordert nun noch knapp 38.000 Euro, die es an Mehrkosten gehabt habe. Der BGH erklärte, dass die Mieterin hier grundsätzlich doch in einem gewissen Rahmen hafte. Sie habe der Familie die Wohnung nicht mehr zur Verfügung stellen können, obwohl sie sich dazu vertraglich verpflichtet habe. Die Kosten für die Notunterbringung stünden damit in einem inneren Zusammenhang.
Das Landgericht muss nun ermitteln, wie hoch der Schaden ist, der dem Jobcenter womöglich ersetzt werden kann. Der BGH wies darauf hin, dass es eine zeitliche Begrenzung gebe. Schadenersatz könne nur für den Zeitraum verlangt werden, in dem ein Vermieter auch gegen seinen Willen am Mietvertrag hätte festgehalten werden können - also bis zur ersten möglichen Kündigung.
Ersetzt werden könnten außerdem nur die Mehrkosten für eine andere Unterkunft. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kosten für die Notunterbringung darunter fielen, weil die Familie auf dem freien Markt keine Wohnung fand. Auch muss das Landgericht prüfen, ob Kosten für die ganze Familie oder nur für den Vater ersetzt werden müssen, der den Untermietvertrag unterschrieb.
M.Fischer--AMWN